Zum Inhalt springen

Bürgergeld: So wird Trinkgeld als Einkommen angerechnet

Trinkgeld Tip Euro in Schale

Trinkgeld stellt in vielen Berufssparten – etwa der Gastronomie oder im Friseurhandwerk – ein nettes Zubrot dar. Bürgergeld Aufstocker, die neben dem Gehalt auch Trinkgeld erhalten, müssen allerdings aufpassen. Denn sonst wird nicht nur der eigentliche Lohn, sondern auch die zusätzliche Einnahme als Einkommen angerechnet. Ein solcher Fall hat gleich drei Instanzen beschäftigt, bis das Bundessozialgericht (BSG) einen Grenzwert definierte.

Streit um 25 Euro

Dass einst bei Hartz IV und heute beim Bürgergeld um teils lächerliche Beträge gestritten wird, und das bis zum bitteren Ende, gehört längst zum Alltag. Im vorliegenden Fall waren es 25 Euro Trinkgeld, die das Jobcenter, als regelmäßiges Einkommen auf den Regelbedarf anrechnete. Die Begründung: Trinkgeld und Job sind direkt miteinander verknüpft. Die Bürgergeld Aufstockerin wiederum sprach von freiwilligen Zuwendungen.

Verfahren über drei Instanzen

Sozialgericht und Landessozialgericht befassten sich mit dem Fall und tendierten beide eher Richtung Jobcenter. Für das Bundessozialgericht lag der Fall nicht ganz so klar, wie ihn die beiden Vorinstanzen gesehen hatten.

Online: Bürgergeld Rechner

BSG schafft Klarheit

Für das BSG ist im Kontext von Bürgergeld und Trinkgeld § 11a Abs. 5 SGB II maßgeblich. Demnach sind Zuwendungen, die ohne rechtliche oder sittliche Pflicht erbracht werden – wie beim Trinkgeld – keine Einnahmen, die als Einkommen angerechnet werden dürfen.

Aber: Da die Grundsicherung nachrangig ist, darf das Trinkgeld nicht so hoch ausfallen, dass es die Situation des Bürgergeld Bedürftigen so günstig beeinflussen würde, als dass Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären. Entscheidend ist also, wie hoch die Zuwendungen im Verhältnis zum Regelbedarf sind.

Maßgeblich ist der Bürgergeld Regelsatz

Um die Freibetragsregeln des SGB II zu wahren, darf das Trinkgeld daher laut BSG zehn Prozent des maßgebenden Regelbedarfs nicht überschreiten. Für einen alleinstehenden Erwachsenen, der derzeit Anspruch auf 563 Euro Regelbedarf hat, heißt das: 56,30 Euro im Monat dürfen als Trinkgeld anrechnungsfrei behalten werden. Jeder Cent darüber hinaus wird als Einkommen beim Bürgergeld berücksichtigt und angerechnet. Bezogen auf den zugrunde liegenden Fall hatte das Jobcenter im Streit um 25 Euro Unrecht, da im streitgegenständlichem Zeitraum ein Zehntel des monatlichen Regelbedarfs bei 44,90 Euro lag.

Verfahrensgang:

  • Bundessozialgericht – Aktenzeichen B7/14 AS 75/20 R vom 13. Juli 2022
  • Bayerisches Landessozialgericht – Aktenzeichen L 7 AS 755/17 von 12. Dezember 2019
  • Sozialgericht Landshut – Aktenzeichen S 11 AS 261/16 vom 27. September 2017

Bild: Manuel Esteban/ shutterstock

Schlagwörter: