Das LSG in Schleswig hat entschieden, der Normenkontrollklage einer 39-jährigen Neumünsteranerin stattzugeben und eine Satzung der Stadt somit für unwirksam erklärt. Dort ist beschrieben, welche Mietkosten für Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe als angemessen gelten.
Fünf Quadratmeter zu wenig
Grund für die Entscheidung der Richter: Die „erlaubte“ Wohnfläche sei in Neumünster um jeweils fünf Quadratmeter geringer bemessen als in den Förderrichtlinien zum sozialen Wohnungsbau für das Land. Dem Gericht zufolge hätte die Stadt nicht nachweisen können, dass diese geringen Wohnungsgrößen dem örtlichen Wohnungsmarkt entsprächen.
Finanziell überschaubar
Die Mehrkosten für die Stadt dürften sich jedoch im Rahmen halten. In der Mitteilung des Sozialgerichts hieß es, dass deshalb nicht automatisch die deutlich höheren Mieten der Wohngeldtabelle gelten würden. Wie Bernd Selke, Richter und Pressesprecher am Sozialgericht, mitteilte, habe der Senat keine Bedenken gegen die Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises durch die Stadt Neumünster. „Wir reden von einem überschaubaren Kreis von Menschen“, bestätigt auch Thorsten Hippe, der Leiter des betreffenden Jobcenters. Er schätzt, dass weniger als fünf Prozent der Hartz IV Haushalte betroffen seien, da die breite Masse der Jobcenter-Kunden schließlich in Mietverhältnissen lebe, die auch von der aktuellen Satzung gedeckt seien.
Sozialgericht Schleswig-Holstein – Az.: L 11 AS 39/14 NK vom 30.05.2016
Im Nachfolgenden die Presserklärung des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein:
Presseerklärung
Satzung über Wohnkosten für „Hartz IV“- und Sozialhilfe-Empfänger in Neumünster unwirksam
Der 11. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hat sich in seiner heutigen Sitzung vom 30. Mai 2016 erstmals mit einer Normenkontrolle gegen eine Satzung zur Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft im SGB II und SGB XII Bereich für Bezieher von Grundsicherungsleistungen und Sozialhilfe befasst (Az.: L 11 AS 39/14 NK). Er hat dem Normenkontrollantrag einer 39-jährigen Antragstellerin stattgegeben und die Satzung der Stadt Neumünster unter anderem in der aktuellen Fassung vom 17. September 2015 für unwirksam erklärt. Wesentlicher Grund für die Entscheidung war, dass die angemessene Wohnfläche in Neumünster um jeweils 5 m² geringer bemessen worden ist als in den Förderrichtlinien zum sozialen Wohnungsbau für das Land Schleswig-Holstein insgesamt. Der Senat hat den Nachweis dafür, dass die in der Satzung bestimmten Flächengrenzen dem spezifischen örtlichen Wohnungsmarkt entsprechen, nicht als erbracht angesehen. Es könne insbesondere nicht statistisch belegt werden, dass bezogen auf die gleiche Zahl der Haushaltsangehörigen in Neumünster signifikant kleiner gewohnt werde als im Landesdurchschnitt. Der Fehler schlägt auf die in der Satzung für die unterschiedlichen Haushaltsgrößen festgelegten Mietobergrenzen durch und führt zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt.
Das bedeutet aber nicht, dass wegen der Mietobergrenze bis zur Inkraftsetzung einer neuen Satzung zwingend auf die hohen Auffangwerte der Wohngeldtabelle zuzüglich von 10% zurückgegriffen werden müsste oder die Wohnkosten unbegrenzt von den Leistungsträgern zu übernehmen wären. Der Senat hat keine Bedenken gegen die Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises durch die Stadt Neumünster. Deshalb kann – ggf. mit Modifikationen – auf das Produkt des im Konzept der Stadt bestimmten angemessenen Quadratmeterpreis mit den Flächengrenzen im sozialen Wohnungsbau zurückgegriffen werden, wie dies der Senat bereits in einem früheren Eilverfahren entschieden hat (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Juli 2015 – L 6 AS 41/15 B ER). Für einen Zwei-Personen-Haushalt führte das in diesem Fall zu einem Anspruch von 364,80 Euro, statt der vom Jobcenter zuvor gezahlten 335,00 Euro.
Auswirkungen hat die Entscheidung des Senats auf die laufenden und zukünftigen Verfahren, in denen die Wohnkosten streitig sind. Bestandskräftig gewordene Entscheidungen aus der Vergangenheit sind davon in der Regel nicht betroffen. (http://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/LSG/Presse/PI/2016/Satzung_Wohnkosten.html)