Zum Inhalt springen

Nebenkostenerstattungen von Hartz IV Beziehern unpfändbar

Eine vom Vermieter erhaltene Nebenkostenerstattung darf Hartz IV Beziehern nicht gepfändet werden. Gläubiger haben daher keinen Anspruch darauf, dass überschuldete Arbeitslose ihnen bei einer abzugebenden Vermögensauskunft Namen und Anschrift des Vermieters nennen, wie der BGH in einem am 19. Mai 2016 veröffentlichten Beschluss mitteilte.

Gläubigerin will Nebenkostenerstattung von Arbeitslosengeld II Empfänger pfänden lassen

In dem Beschluss zugrunde liegenden Fall ging es um ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen einen überschuldeten Arbeitssuchenden aus Leipzig. Der Mann konnte seine Schulden nicht begleichen und gab deshalb die gesetzlich vorgeschriebene Vermögensauskunft ab. Die Gläubigerin brachte vor, dass der Schuldner darin nicht alle Angaben korrekt vorgenommen habe, da er künftig Ansprüche aus einer Nebenkostenerstattung gegenüber seinem Vermieter geltend machen könne. Um ihr das Geld nicht vorzuenthalten, müsse die Vermögensauskunft nachgebessert werden. Sie benötige dazu den Namen sowie die Anschrift des Vermieters.

BGH verhindert Zugriff der Gläubigerin auf staatliche Sozialgelder

Vor dem Bundesgerichtshof hatte die Gläubigerin damit keinen Erfolg: Der I. BGH-Zivilsenat entschied in seinem Beschluss vom 3. März 2016 (Az.: I ZB 74/15), dass der Hartz IV Bezieher weder seine Vermögensauskunft nachbessern noch die geforderten Angaben zum Vermieter machen müsse. Die Erstattung von Heiz- und Nebenkosten sei hier unpfändbar, denn Heiz- sowie Nebenkosten seien zur Sicherung des Existenzminimums vom Jobcenter gezahlt worden. Komme es zu einer Erstattung, werde das Geld im darauffolgenden Monat als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II mindernd angerechnet. Würde die Erstattung gepfändet, ginge dies zulasten öffentlicher Mittel. „Dem Schuldner würden Mittel entzogen, die ihm der Staat aus sozialen Gründen mit Leistungen der Sozialhilfe wieder zur Verfügung stellen müsste“, besagt der Beschluss des BGH. In einem solchen Fall sei die Zwangsvollstreckung daher unzulässig.