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Keine Hartz IV Unterkunftskosten für Pritschenwagen

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat am 10.05.2016 entschieden, dass ein Bezieher von Arbeitslosengeld II, der in der Fahrerkabine eines offenen Pritschenwagens schläft, von seinem zuständigen Jobcenter keiner Unterkunftskosten verlangen kann.

Kein Vergleich zur privater Wohnung

Der 60-jährige Kläger lebt seit einigen Jahren ohne festen Wohnsitz: Seit 2010 nächtigt er nach eigenen Angaben in einem Pritschenwagen. Da das zuständige Jobcenter zunächst davon ausgegangen war, dass es sich bei dem Fahrzeug um eine Art Wohnmobil mit geschlossenem Überbau handle, hat es dem Grundleistungsempfänger bis zu einer Besichtigung im Jahr 2013 die Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung und eine Heizkostenpauschale für die vorhandene Standheizung erstattet. Nach der Begutachtung des Fahrzeuges verweigerte das Jobcenter dem Kläger jedoch die Zahlung der Unterkunftskosten. Die Begründung: In dem offenen Wagen sei ein Mindestmaß an Privatsphäre nicht gegeben. Es fehle an der Vergleichbarkeit mit einer privaten Wohnung, in der ein längerer Aufenthalt möglich sei. Der Hartz IV Bezieher machte mit seiner Klage geltend, dass der deutsche Sozialstaat ihm sein menschenwürdiges Existenzminimum verweigere. Das Sozialgericht Konstanz wies die Klage jedoch ab.

Wichtige Aspekte der Privatsphäre fehlen

Das LSG Baden-Württemberg in Stuttgart bestätigte nun die erstinstanzliche Entscheidung und begründet dies damit, dass der offene Pritschenwagen keine Unterkunft im Sinne des SGB II darstelle, für die Kosten übernommen werden können. Das Fahrzeug sei ausschließlich mit einem geschlossen, einreihigen Fahrerhaus ausgestattet, das eine Sitzbank mit drei Sitzplätzen beinhalte. Die Ladefläche sei offen und es existiere keine Rückbank. Wichtige Aspekte der Privatsphäre wie Hygiene oder ein ungestörter Kleidungswechsel sowie ein gewisses Maß an Komfort seien mangels Ausstattung und Platz – insbesondere wegen der fehlenden Möglichkeit zum Stehen – sowie aufgrund deutlicher Einsehbarkeit des Innenbereiches nicht einmal annähernd wie in einer Wohnung möglich.

Urteil LSG Baden-Württemberg vom 10.05.2016 Az.: L 9 AS 5116/15