Kinder aus Hartz IV Familien haben auch einen Anspruch darauf, an einer mehrtägigen Ferienfreizeit des Hortes teilzunehmen, wenn dieser ein entsprechendes Freizeitangebot in den Schulferien anbietet.
Im vorliegenden Fall klagte eine Mutter, die zusammen mit ihren beiden Söhnen im Hartz IV Bezug steht, gegen die Stadt Landau. Der Leistungsträger verweigerte eine Kostenübernahme von 55 Euro je Kind für eine Ferienfreizeit, die vom an die Grundschule angeschlossenem Hort in den Schulferien veranstaltet wurde. Das Amt war der Auffassung, dass der Bedarf für für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft der Kinder in Höhe von monatlich je zehn Euro bereits mit der Mitgliedschaft im Turnverein aufgebraucht sei. Einen Bedarf für Bildung sei hier nach Ansicht des Amtes nicht zu gewähren, da sich die Veranstaltung auf einen Zeitraum in den Schulferien erstreckt und aus diesem Grund auch keine Gefahr der Ausgrenzung gegeben sei.
Das Sozialgericht Speyer hat der Klage stattgegeben und die Stadt Landau mit Urteil vom 23.02.2016 (Veröffentlichung 03.03.2016) verurteilt, der im Hartz IV Bezug stehenden Familie die Kosten für die Fereienfreizeit zu zahlen. Entscheidend für den Verfahrensausgang sei, dass die Freizeit vom Schülerhort für dessen reguläre Besucher veranstaltet werde. Denn dieser Umstand führt dazu, dass die Ferienfreizeit als Bedarf für Bildung gehandhabt werde und somit die tatsächlichen Kosten, wie beispielsweise auch bei mehrtägigen Klassenfahrten, übernommen werden müssen. Vorschriften für Schulausflüge sind auch analog für Kindertageseinrichtungen anzuwenden, so das Gericht.
Eine Unterscheidung, ob es sich hier um Freizeitangebote oder um Leistungen aus dem Bildungspaket handle, finde nicht statt. Daher sei auch unerheblich, ob die Freizeit in den Schulferien stattfinde. Darüber hinaus gaben die Richter auch zu bedenken, dass unter Berücksichtigung der allgemeinen Schulpflicht eine mehrtägige Freizeit des Schülerhortes grundsätzlich nur in den Ferien zu realisieren sei.
SG Speyer – Az.: S 15 AS 857/15 – Urteil vom 23.02.2016