Die Bundesagentur für Arbeit hat jüngst die Zahlen zu den Widerspruchs- und Klageverfahren für Januar 2016 veröffentlicht. Aus diesen geht hervor, dass aktuell 186.953 Widersprüche und 194.819 Klagen gegen Hartz IV Bescheide eingereicht wurden. Die Erfolgsaussichten für betroffene Leistungsempfänger sind dabei gar nicht mal so schlecht, zu ihrem Recht zu kommen.
Über ein Drittel der Widersprüche erfolgreich
Die häufigsten Gründe für Hartz IV Bezieher einen Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid einzulegen, sind laut Statistik der Bundesagentur für Arbeit in einem Sammelposten unter „andere Gründe“ mit 47.916 Widerspruchsverfahren Einwände wegen Aufrechnung, Abführung an Dritte, Mitwirkung, Überprüfungsantrag, sowie etc. An zweiter Stelle folgen Widersprüche gegen die Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung mit 34.783, gefolgt von Einwänden wergen Aufhebung und Erstattung von Leistungen mit 33.748 Widersprüchen.
Im Vergleich zur Gesamtsumme fallen die Hartz IV Widersprüche aufgrund der Gewährung des Hartz IV Regelsatzes und Mehrbedarfen mit 11.612 sowie bei Sanktionen mit 8.428 eher gering aus.
Von den insgesamt 186.953 Widersprüchen sind insgesamt 50.723 abgearbeitet – jedoch wurden mit 27.630 zurückgewiesen. Nur ein Bruchteil von 3.034 wurde anderweitig erledigt bzw. vom Antragsteller zurückgenommen. Allerdings ist die Quote von fast 35 Prozent der Widersprüche, die ganz oder teilweise stattgegeben wurden durchaus ermutigend, sich gegen Hartz IV Bescheide zu wehren. Insgesamt wurden 17.438 Widersprüchen ganz oder teilweise entsprochen.
In 6.555 Fällen konnten Leistungsempfänger selbst für Abhilfe sorgen, indem sie Unterlagen nachreichten. Allerdings müssen sich auch die Jobcenter in 6.224 Fällen fehlerhafte Rechtsanwendung und in 3.840 Fällen eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung vorwerfen lassen.
40 Prozent der Hartz IV Klagen zu Gunsten der Leistungsempfänger
Wie auch bei den Widersprüchen so ist auch bei den Klagen die Aufteilung nach Sachgebieten analog – da eben die Klage vor dem Sozialgericht der nächste Schritt bei einem negativen Widerspruchsbescheid ist. Hier gehören von den 194.819 Klagen mit 47.916 Verfahren wieder dem Sammelposten an (wie bei den Widersprüchen). Spitzenreiter sind dann weiterhin Klagen wegen Kosten der Unterkunft und Heizung mit 34.783 sowie 33.748 wegen Aufhebung des Bescheids/ Erstattungsanträge und 24.288 Verfahren wegen Einkommens- und Vermögensanrechnung.
Von den insgesamt 9.018 abgearbeiteten Fällen wiesen die Richter lediglich 1.196 Fälle zurück. In 3.533 Fällen bekamen Hartz IV Empfänger ganz oder teilweise Recht zugesprochen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Jobcenter in über 40 Prozent der Fälle falsch gehandelt haben.
Verfahrensablauf gegen den Hartz IV Bescheid
Ist der Hartz IV Empfänger mit dem Bescheid des Jobcenters nicht einverstanden, so muss innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat ab Zugang der Widerspruch eingelegt werden.
Gegen den Widerspruch erlässt das Jobcenter anschließend einen Widerspruchsbescheid. Wurden beanstandete Sachen geändert, muss nichts weiter unternommen werden. Konnte der Widerspruch gegen den Hartz IV Bescheid allerdings keine Abhilfe schaffen, so ist der nächst Gang vor das zuständige Sozialgericht. Hartz IV Bezieher erhalten hierzu auch die Beratungshilfe sowie ggfls. auch Prozesskostenhilfe.
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