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Hartz IV: Ab 01.01.2016 entfällt die Familienversicherung

Ab 2016 entfällt für alle Bezieher von Hartz IV (Jugendliche ab 15 Jahren eingeschlossen) die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Folge, dass jeder Leistungsbezieher eigenständiges Mitglied einer Krankenversicherung wird.Ab dem 01.01.2016 erfolgt ein versicherungsrechtlicher Statuswechsel für Empfänger von Hartz IV, mit dem der Vorrang der Familienversicherung entfernt. Jeder Hartz IV Empfänger ab 15 Jahren wird dadurch eingenständiges Mitglied der Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Kinder bis 14 Jahren im Sozialgeld Bezug bleiben weiterhin in der Familienversicherung ihrer Eltern mitversichert.

Ursächlich für diese Anpassungen ist eine Änderung im GKV-Finanzstruktur- und Qualitätsentwicklungsgesetz, die eine eigenständige Versicherungspflicht vorsieht. Das Ziel dieser Änderungen ist eine Entlastung der Bürokratie für Jobcenter als auch Krankenkassen. Experten erwarten dadurch eine vereinfachte und beschleunigte Antragstellung der Hartz IV Leistungen. Ausgenommen von den Änderungen sind Hartz IV Empfänger, die vor dem Leistungsbezug Angehörige der privaten Kranken- und Pflegeversicherung waren. Diese werden dann im System der privaten Krankenversicherung zugeordnet.

Änderungen für den Leistungsempfänger?

Beim Leistungsbezug ergeben sich durch den Statuswechsel zunächst grundsätzlich keine Änderungen für Hartz IV Leistungsbezieher. Der Versicherte wird jedoch mit Beginn des neuen Jahres in das System seiner letzten Krankenversicherung vor dem Hartz IV Bezug zugeordnet, so dass – unabhängig davon, wie lange die eigene Krankenversicherung zurückliegt – Leistungsempfänger wieder der privaten Krankenversicherung zugeordnet werden, wenn sie vor dem Leistungsbezug privat versichert waren.

Wahlrecht

Hartz IV Bezieher, die vor dem Leistungsbezug in der GKV versichert waren, bleiben dies auch weiterhin. Neu hinzu kommt ein Wahlrecht was bedeutet, dass sich bisherige Mitglieder der Familienversicherung ab 01.01.2016 eine eigene Krankenkasse der GKV aussuchen können. Das Wahlrecht bis zum 31.12.1015 sollten Versicherte unbedingt ausüben und dem Jobcenter die Entscheidung mitteilen. Anderenfalls wird das Jobcenter die Wahl der Krankenkasse übernehmen und den Versicherten der Krankenkasse zuordnen, bei der er zuletzt vor dem Leistungsbezug versichert war. Sollte sich die Wahl des Versicherten mit der Wahl des Jobcenters überschneiden, so entscheiden ausschließlich die Krankenkassen über eine wirksame Versicherungsmitgliedschaft.

Bei einer vor dem Hartz IV Bezug bestehenden privaten Krankenversicherung haben die Jobcenter keine Handhabe. Hier müssen sich die Versicherten selbst um den Versicherungsschutz bei einem Anbieter auf dem privaten Sektor kümmern und die Mitgliedschaft beim Jobcenter nachweisen.

Zusatzbeitrag beachten!

Um keine finanziellen Nachteile zu erleiden, sollten neben der Leistungen der jeweiligen Krankenkasse auch die Zusatzbeiträge verglichen werden. Da auch Hartz IV Empfänger den Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen zahlen müssen, übernehmen die Jobcenter diesen. Allerdings ist die Bezuschussung durch die Jobcenter auf den durchschnittlichen Zusatzbeitrag von aktuell 0,9 Prozent beschränkt. Fällt der Zusatzbeitrag der gewählten Krankenversicherung höher aus, muss die Differenz aus eigener Tasche bezahlt werden.