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Keine Hartz IV Rückzahlungspflicht bei zu später Rückforderung

Das Jobcenter kann zu viel gezahlte Hartz IV Beträge nicht mehr zurückfordern, wenn es sich mit seiner Rückforderung zu viel Zeit lässt. Dies entschied das Sozialgericht Gießen unter dem Az.: S 22 AS 629/13.

Im vorliegenden Sachverhalt hatte ein Ehepaar Hartz IV Leistungen im ersten Quartal des Jahres 2011 bezogen. Im gleichen Zeitraum erwirtschaftete das Paar zudem noch Einkommen in Höhe von 3.800 Euro. Zwar hätte die Bedarfsgemeinschaft unter Berücksichtigung des Einkommens immer noch ergänzende Hartz IV Leistungen erhalten, aber nicht mehr so viel. Im Mai desselben Jahres forderte das Jobcenter vom Ehepaar 650 Euro zurück, jedoch wurde der Rückforderungsanspruch aufgrund eines Formfehlers im November 2011 wieder aufgehoben.

Fast zwei Jahre lang passierte dann nichts, bis das Jobcenter im August 2013 eine neue Rückforderung von zu viel gezahlten Leistungen verlangte, dieses Mal aber 1.300 Euro. Schlussendlich ging das Ehepaar vor Gericht und wurde von der Rückzahlung befreit.

Ein Jahr Frist zur Rückforderung

Das Sozialgericht Gießen war der Auffassung, dass das Jobcenter die zu viel gezahlten Hartz IV Beträge zu spät von der Bedarfsgemeinschaft zurückgefordert habe. Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass eine mögliche Überzahlung von Leistungen innerhalb eines Jahres zurückgefordert werden müsse. Entscheidend dabei ist der Zeitpunkt, mit dem das Jobcenter von der Überzahlung Kenntnis erlangt, welche eine Rückzahlung für vergangene Zeiträume rechtfertigt.

Voraussetzung dafür ist, dass der Leistungsempfänger die geänderten Voraussetzungen, beispielsweise Bezug oder Erhöhung von Einkommen, erhaltene Unterhaltsleistungen oder Senkung der Kosten der Unterkunft und Heizung (KDU) etc. im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht mitteilt.

Im aktuellen Streitfall ist diese Frist deutlich überschritten, weil das Jobcenter zu spät reagiert hatte mit der Folge, dass die Bedarfsgemeinschaft nicht mehr zur Rückzahlung der zu viel gezahlten Hartz IV Beträge verpflichtet werden kann.

Sozialgericht Gießen vom 05.05.2015 – Az.: S 22 AS 629/13