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Hartz IV: Barauszahlung bei „Mobilfunkvertrag ohne Handy“ kein Einkommen

Wird bei einem Mobilfunkvertrag anstelle eines subventionierten Handys eine Barauszahlung genommen, so stellt diese bei Hartz IV Empfängern kein anrechenbares Einkommen dar. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht unter dem am 21.05.2015 veröffentlichten Urteil mit Az.: L 6 AS 828/12 vom 15.04.2015.

Geklagt hatte eine Hartz IV Empfängerin, die mit einem Mobilfunkanbieter gleich vier Mobilfunkverträge mit einer jeweils zweijährigen Laufzeit abgeschlossen hatte und hierfür statt neuer Handys eine Bargeld-Auszahlung in Höhe von insgesamt 1.200 Euro wählte. Im ersten Jahr betrugen die monatlichen Grundgebühren je Vertrag 14,95 Euro und um zweiten Jahr dann 10,25 Euro.

Barauszahlung nicht für Lebensunterhalt

Gegenüber dem Leistungsträger erklärte die Hartz IV Empfängerin, dass ihr das Geld monatlich nicht zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehe und sie den Betrag mit den monatlichen Grundgebühren abzahle. Zudem sei der Betrag verwendet worden, um den Führerschein des Ehemannes zu finanzieren, damit dessen Jobchancen verbessert werden. Weiter trug die Frau vor, die Mobilfunkverträge nicht genutzt zu haben und stattdessen mit ihrem bereits vorhandenen Mobiltelefon sowie Prepaid-Karten telefoniert zu haben. Unbeirrt der Erklärung der Leistungsempfängerin rechnete das Jobcenter die Bargeld-Auszahlung jedoch als Einkommen an und kürzte die Hartz IV Leistungen der Frau um 200 Euro monatlich über einen Zeitraum von sechs Monaten. Damit wandte sich die Frau mit einer Klage an das Gericht.

Sozialgericht gibt Hartz IV Bezieherin Recht

Das Hessische Landessozialgericht entschied zu Gunsten der Klägerin und stellte klar, dass eine Einkommensanrechnung nur dann in Frage kommt, wenn ein Vermögensgegenstand zu Geld gemacht wird und dabei ein Mehrerlös erzielt wird. In diesem Fall sei davon aber nicht auszugehen, da der vorliegenden Einmalzahlung die monatlichen Grundgebühren gegenübergestellt werden müssen – die sich ohne jede Inanspruchnahme der Mobilfunkverträge auf 1.209,60 Euro summieren. Hinzu kommen noch weitere Kosten für Tarifwechsel sowie Entgelt für die Zahlung der monatlichen Rechnung per Überweisung.

Schlussendlich beläuft sich die aufsummierte Verbindlichkeit der Hartz IV Empfängerin über den Vertragszeitraum der vier Mobilfunkverträge auf 1.630,96 Euro und entspricht somit einem Zinssatz von 18 Prozent. Aus diesem Grund sei nach Ansicht des Gerichts die Barauszahlung in Höhe von 1.200 Euro nicht als anrechenbares Einkommen anzusehen.