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BSG: Trotz Schulden wird Erbe voll auf Hartz IV angerechnet

Erbe BGB Hartz4

Auch wenn Leistungsbezieher einen Teil der Erbschaft zum Schuldenabbau nutzen, wird das Erbe voll als Einkommen auf Hartz IV angerechnet, so die Entscheidung des Bundessozialgerichts.

Schuldentilgung nach Erbschaft

Im aktuellen Streitfall lebt ein Duisburger Paar in eheähnlicher Gemeinschaft und bezieht monatliche Hartz IV Leistungen in Höhe von 968 Euro. Im Sommer 2011 erhielt der Mann die Überweisung des Erbes seines im Februar 2011 verstorbenen Vaters in Höhe von 8.000 Euro. Von diesem Betrag wurden Schulden aus dem Dispositionskredit des Kontos getilgt, so dass noch ein Restbetrag von 5.000 Euro übrig blieb.

Automatischer Kontoausgleich

Das Jobcenter Duisburg rechnete jedoch die volle Summe von 8.000 Euro als Einkommen an und kürzte die Hartz IV Leistungen entsprechend. Obwohl das Paar argumentierte, dass sie keinen Einfluss auf den Ausgleich des Dispo-Kredits hätten, da dieser automatisch nach dem Geldeingang bereinigt wurde, blieb das Jobcenter bei seiner Meinung, so dass der Fall schlussendlich vor dem Bundessozialgericht zur Verhandlung landete.

Volle Erbschaft ist auf Hartz IV anzurechnen

Doch auch vor Deutschlands höchstem Sozialgericht hatte das Paar keinen Erfolg. Die Kassler Richter gaben dem Jobcenter Recht. Ausschlaggebend sei nur die Höhe der zugeflossenen Einnahmen, und zwar im aktuellen Fall eine Gutschrift in Höhe von 8.000 Euro. Dass das Paar mit der Erbschaft seine Schulden tilgte, könne bei der Anrechnung des Betrages als Einkommen auf die Hartz IV Leistungen nicht berücksichtigt werden, so dass die Erbschaft ungekürzt anzurechnen sei.

Bundessozialgericht vom 29.04.2015 – Az.: B 14 AS 10/14

Vorinstanzen:
Sozialgericht Duisburg – 26.09.2012 – Az.: S 41 AS 3658/11
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – 23.01.2014 – Az.: L 7 AS 2169/12

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