Zum Inhalt springen

Wohngeld und Hartz IV: Bei Behördenfehler kein Erstattungsanspruch gegen Leistungsbezieher

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 26.02.2015 entschieden, dass die Wohngeldstelle bei zusätzlich zum Wohngeld gewährten Arbeitslosengeld II keinen Anspruch auf Rückforderung gegen den Leistungsempfänger hat. Die zu viel erbrachten Leistungen muss die Wohngeldstelle stattdessen direkt beim Jobcenter einfordern.

Im zugrunde liegenden Streitfall lebt die Klägerin mit ihren beiden minderjährigen Kindern in einer Braunschweiger Mietwohnung. Zunächst erhielt die Mutter von der Stadt Wohngeld in Höhe von 384 Euro bzw. 470 Euro. Anschließend erhielt sie vom Jobcenter die Nachricht, dass Hartz IV Leistungen nachträglich erbracht werden, auch für einen zweimonatigen Zeitraum, in dem sie bereits Wohngeld erhielt. Da der Anspruch auf Wohngeld entfällt, wenn Hartz IV Leistungen inklusive der Unterkunftskosten gezahlt werden, verlangte die Stadt das zu viel geleistete Wohngeld in einer Gesamthöhe von 854 Euro direkt von der Leistungsbezieherin zurück.

Vor Gericht hatte die Frau Erfolg, denn das Verwaltungsgericht Braunschweig stellte fest, dass die Stadt keinen Erstattungsanspruch an die Leistungsbezieherin hat, wenn das Jobcenter trotz Kenntnis über die Wohngeldzahlungen auch Hartz IV Leistungen für die Unterkunft geleistet hatte. In diesem Fall muss die Wohngeldstelle die zu viel erbrachten Leistungen direkt beim Jobcenter zurückfordern, da dort auch der Bezug des Wohngeldes bekannt gewesen sei. Lediglich das Jobcenter ist berechtigt, zu viel erbrachte Leistungen bei der Hartz IV Empfängerin zurückzufordern.

Sozialgericht statt Verwaltungsgericht

Von besonderer Bedeutung sind in diesem Fall die verschiedenen Gerichte. Während bei einer Klage um das Wohngeld das Verwaltungsgericht aufgesucht werden muss, für welches Gerichtskosten entstehen, sind Hartz IV Verfahren vor dem Sozialgericht zu führen, die für den Leistungsempfänger in der Regel ohne Erhebung von Gerichtskosten entschieden werden. Mit dieser Regelung werden auch Nachteile für betroffene Empfänger von Sozialleistungen vermieden.

VG Braunschweig – Urteil vom 25.02.2015 – Az.: 3 A 80/13