Bei Erwerbstätigen die ihr Einkommen mit Hartz IV aufstocken müssen, stellen Fahrtkostenerstattungen kein anrechenbares Einkommen im Sinne des SGB II dar.
Geklagt hatte eine Aufstockerin vor der Sozialgericht Detmold, nachdem ihr das Jobcenter die vom Arbeitgeber erstatteten Fahrtkosten je Kilometer als Einkommen auf die Hartz IV Leistungen anrechnete. Die Leistungsempfängerin selbst ist als Gebietsleiterin für einen Werbeverlag beschäftigt und stellt dem Arbeitgeber die mit dem privaten Fahrzeug entstandenen Fahrkosten nach einer Kilometerabrechnung in Rechnung.
Das Sozialgericht entschied, dass die Anrechnung auf die Hartz IV Leistungen zu Unrecht erfolgte. Entscheidend sei hier, dass der Arbeitgeber hier nicht nach einer monatlichen Pauschale erstatte sondern für die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten aufkomme. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich hier eben allein nur um eine Kostenerstattung. Die Bewertung des Falls ist ähnlich gelagert, als würde der Arbeitgeber dem Mitarbeiter einen Dienstwagen zur Verfügung stellen, was auch nicht bei Hartz IV als Einkommen angerechnet würde. Daher ist der Fall nicht anders zu betrachten und die Erstattungen des Arbeitgebers bleiben anrechnungsfrei.
(Sozialgericht Detmold – AS.: S 18 AS 871/12)