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Kein Hartz IV ohne lückenlose Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Urlaub Strand, Meer Asien

Wer Hartz IV beantragen will, muss seine wirtschaftlichen Verhältnisse lückenlos offenlegen um zu beweisen, dass tatsächlich Hilfebedürftigkeit besteht.

Im aktuellen Streitfall beantragte ein selbständiger Tennisartikelhändler aus dem Kreis Northeim bereits im Jahr 2013 erstmalig Hartz IV Leistungen und erklärte gegenüber dem Jobcenter, dass er aus seiner Tätigkeit keinen Gewinn erziele. Allerdings verweigerte der Leistungsträger die Leistungen, da der Antragsteller Inhaber einer Immobile war, die als Vermögen anzurechnen war.

Daraufhin verkaufte der Kläger sein Einfamilienhaus und erhielt den Verkaufserlös von 45.500 Euro in Raten zwischen Dezember 2013 und Februar 2014. Vom Verkaufserlös beglich er seine Schulden, kaufte sich ein Auto und unternahm zwei Reisen auf die Philippinen, wo er auch heiratete und seine Flitterwochen in einem Resort verbrachte. Im März 2014 beantragte er erneut Hartz IV Leistungen und erklärte gegenüber dem Jobcenter, das Geld sei inzwischen verbraucht sei und er wieder Schulden habe.

Erneut wies das Jobcenter seinen Antrag mangels Hilfebedürftigkeit ab, so dass der Fall schlussendlich vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen landete. Und auch die Sozialrichter entschieden per Eilbeschluss im Sinne des Jobcenters. Das Gericht stellte klar, dass der Kläger bei der Beantragung von Hartz IV die Beweislast zur Feststellung seiner Hilfebedürftigkeit hat. So muss er auch lückenlose Auskünfte über den Erhalt sowie Verwendung des Verkaufserlöses aus dem Einfamilienhaus erbringen. Nach Ansicht des Gerichts hatte der Kläger bisher widersprüchliche und unvollständige Angaben zum Verbleib des Geldes und somit seine Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Aus diesem Grund sei das Jobcenter nicht verpflichtet, entsprechende Hartz IV Leistungen zu erbringen.

Asienreise und Flitterwochen könnten zum Verhängnis werden

Für das Hauptsacheverfahren zur Klärung über die Hilfebedürftigkeit müsse der Mann seine wirtschaftlichen Verhältnisse lückenlos offenlegen. Aber auch darüber hinaus sei bei einer eventuellen Leistungsgewährung zu überprüfen, ob der Kläger eine mögliche Hilfebedürftigkeit durch sozialwidriges Verhalten selbst herbeigeführt habe. Dabei könnten die Asienreisen möglicherweise als Geldverschwendung angesehen werden, so dass er teilweise ihm zustehende Leistungen nicht erhalte.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – AZ: L 11 AS 1310/14 B ER