Ob die Regelung zur Übernahme der Kosten der Unterkunft im Rahmen der Hartz IV Leistungen nach dem SGB II gegen das Grundgesetz verstößt, soll nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klären.
Das Sozialgericht Mainz hat mit zwei Beschlüssen die Frage an das BVerG zur Klärung weitergegeben, ob die Übernahme der Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II, welches für die Hartz IV Leistungen maßgebend ist, verfassungswidrig ist. Dabei bezieht sich das Gericht mit seinem Anliegen auf die Formulierung im Gesetz, wonach die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe übernommen werden, soweit diese „angemessen“ sind.
„Angemessenheit“ gibt Behörden und Gerichten Spielraum
Die 3. Kammer ist deshalb von der Verfassungswidrigkeit überzeugt, als dass die Begrenzung der Unterkunftskosten durch den unbestimmten Rechtsbegriff „Angemessenheit“ nicht konkret genug sei. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, das Existenzminimum zu sichern, dazu gehöre auch das Grundbedürfnis „Wohnen“. Während der Hartz IV Regelsatz konkret in seiner Höhe im SGB II geregelt ist, überlasse der Gesetzgeber die Ausgestaltung der Unterkunftskosten in die Hände der Verwaltung und Gerichte, obwohl der Gesetzgeber selbst die Verpflichtung hat, das Existenzminimum zu wahren.
Nach Meinung des Sozialgerichts Mainz verfügen Ämter und Gerichte jedoch nicht über ausreichende demokratische Legitimation, um fehlende Wertentscheidungen des Gesetzgebers zu ersetzen. Somit soll nun das Bundesverfassungsgericht klären, ob Verwaltung und Gerichten derartiger Spielraum gegeben werden darf.
Dass die Übernahme der Kosten für Unterkunft durch die Jobcenter eines der umstrittensten Gebiete der Hartz IV Regelungen sind, zeigen auch die Statistiken. So musste das Bundessozialgericht bisher über 90 Urteile zu diesem Bereich fällen. Hinzu kommen noch zahlreiche Entscheidungen aus den niedrigeren Instanzen.
Sozialgericht Mainz vom 12.12.2014 (bekanntgegeben 03.03.2015)
Az.:S 3 AS 130/14, S 3 AS 370/14