Im am 16.02.2015 entschiedenen Sachverhalt beantragte eine Mutter, die zusammen mit ihrem Sohn in Bautzen lebt die Übernahme der Kosten für eine Heizöllieferung in Höhe von 460 Euro, da sie in diesem Monat bedürftig wurden. Der Landkreis lehnte die Übernahme ab und auch das Sozialgericht Dresden verneinte eine Übernahme der Kosten.
Das Einkommen der arbeitslosen Mutter, die mit ihrem Sohn ein Einfamilienhaus in Bautzen bewohnt, setzt sich aus Arbeitslosengeld I, Wohngeld, Kindergeld und Unterhalt zusammen und beläuft sich auf monatlich etwa 1.000 Euro. Dadurch, dass das Einkommen um etwa 150 Euro zu hoch ist, entfällt der grundsätzliche Anspruch auf Hartz IV. In einem Monat erhält die kleine Familie jedoch eine Rechnung für eine Heizöllieferung in Höhe von 460 Euro und stellt einen entsprechenden Antrag auf Übernahme beim Landkreis Bautzen. Als Begründung nennt die Mutter das Entstehen der finanziellen Hilfebedürftigkeit.
Eine Übernahme der Kosten für die Öllieferung lehnt der Landkreis jedoch ab und argumentiert damit, dass es zumutbar sei, aus dem vorhandenem Einkommen Rücklagen für solche Kosten anzusparen, die den einmaligen Bedarf abdecken. Nach der Ablehnung durch das Amt zog die Frau vor Gericht, jedoch ohne Erfolg.
Kein Hartz IV Anspruch bei einmaliger Bedürftigkeit
Das Sozialgericht Dresden schloss sich mit seiner Entscheidung vom 16.02.2015 (Az.: S 48 AS 6069/12) der Entscheidung der Behörde an. Ein Anspruch auf Hartz IV Leistungen im Bezugsmonat des Brennstoffes sei nur gegeben, wenn auch eine Aufteilung der einmaligen Kosten auf die folgenden Monate der Heizperiode zu einer Hilfebedürftigkeit führen würde.
Nach Meinung des Gerichts darf die Hilfebedürftigkeit von Personen, die sonst nicht im Hartz IV Bezug stehen, nicht nur nach dem Monat beurteilt werden, in dem sie durch die hohe Heizkostenrechnung bedürftig werden. Vielmehr komme es darauf an, ob eine weitere Hilfebedürftigkeit in den folgenden, einzelnen Monaten entsteht, wenn die Kosten für die Heizöllieferung auf den gesamten Zeitraum der Heizperiode aufgeteilt werden.
Beim Aufteilen der Kosten im Bezugsmonat des Heizöls auf die gesamte Heizperiode überstieg jedoch das laufende Einkommen der Kläger die Hilfebedürftigkeit, so dass ein Hartz IV Anspruch verneint werden müsse.
Anm. der Redaktion: Die Kosten für die Heizöllieferung waren so gesehen zu gering, um eine dauerhafte Hilfebedürftigkeit in der gesamten Heizperiode herbeizuführen, die einen Hartz IV Anspruch rechtfertigen würde.
Sozialgericht Dresden – Az.: S 48 AS 6069/12 vom 16.02.2015