Mit rechtskräftigem Beschluss vom 13.01.2015 hat das Berliner Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 191 AS 115/15 ER entschieden, dass bei Hartz IV Bezug das Jobcenter keine Ski-Ausrüstung für eine Klassenfahrt übernehmen muss.
Für die Klassenfahrt nach Südtirol begehrten die Eltern eines 14-jährigen Schülers die Übernahme der Ski-Ausrüstung, dazu zählten Helm, Brille, Handschuhe und entsprechende Unterwäsche. Die Kosten für die Klassenfahrt in Höhe von 540 Euro übernahm das Jobcenter bereits, die Ski-Ausrüstung jedoch nicht. Der Entscheidung des Ablehnungsbescheides folgte auch das Sozialgericht Berlin, welches im Eilverfahren (drei Tage vor Antritt der Klassenfahrt) entschieden hatte.
Die Eltern, die mit ihren sechs Kindern von Hartz IV Leistungen leben, hätten diese Kosten aus dem Regelsatz bestreiten oder nötigenfalls ansparen müssen. Das Gericht wies darauf hin, dass bei Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren ein Anspruch auf einen Hartz IV Regelsatz von monatlich 302 Euro bestehe, weshalb eine Kostenübernahme verneint würde. Gleichzeitig bezweifelten die Richter, ob neben dem Helm die übrigen Dinge überhaupt notwendig seien. So kommen die Vorsitzenden auch zu dem Schluss, dass auch gebrauchte Artikel als zumutbar gelten. So wären gebrauchte Skianzüge für Jugendliche bereits für 15 Euro online verfügbar, Skibrillen bereits ab fünf Euro.