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BSG-Urteil: Hartz IV Anspruch für im Ausland lebende Kinder

Kinder Ausland Hartz4

Auch im Ausland lebende Kinder haben, so eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts, einen Anspruch auf Hartz IV Leistungen, wenn sie ihre in Deutschland lebenden und im Leistungsbezug stehenden Eltern besuchen kommen.Dieser Anspruch besteht laut Bundessozialgericht in Kassel (Az.:  14 AS 56/13 R) allerdings nur für die Zeit des Besuchs in der Bundesrepublik. Im zugrunde liegenden Sachverhalt lebten zwei Kinder bei ihren Großeltern in Tunesien, die Eltern dagegen in Deutschland und bezogen Hartz IV Leistungen. Während der tunesischen Sommerferien in den Monaten Juli bis September besuchten die Kinder ihre in Bocholt (NRW) lebenden Eltern.

Für den Zeitraum des Besuchs beantragten die Eltern Sozialgeld für ihre beiden Kinder, welches jedoch vom Jobcenter abgelehnt wurde. Als Begründung nannte das Amt, es mangle an einem „gewöhnlichen Wohnsitz“ der Kinder in Deutschland, schließlich leben diese außerhalb der Sommerferien bei den Großeltern in Tunesien. Gegen die Ablehnung der Sozialleistungen klagten die Eltern und argumentierten, dass die Kinder während des Besuchs in Deutschland von irgendetwas leben müssten. Die eigenen Hartz IV Leistungen seien nur auf den Bedarf der Eltern zugeschnitten und reichen nicht zusätzlich für die Kinder aus, so die Kläger. Eine Verweigerung der zusätzlichen staatlichen Leistungen mache den Aufenthalt der Kinder unmöglich.

Bedarfsgemeinschaft mit Eltern ausschlaggebend

Die Kassler Richter entschieden zu Gunsten der Eltern. Während für den Bezug von Hartz IV Leistungen bei erwerbsfähigen Personen das Gesetz den „gewöhnlichen Aufenthalt“ in Deutschland fordert, entfällt diese Voraussetzung bei Kindern, die eben noch nicht erwerbsfähig sind. Ausschlaggebend für die Erbringung der zusätzlichen Leistungen sei, ob die Kinder während ihres Aufenthalts in Deutschland in Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern leben, so das Bundessozialgericht. Und eben dieser Umstand sei im aktuellen Fall gegeben, weshalb für den Zeitraum des Besuchs die Kinder Anspruch auf Leistungen haben.