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Urteil: Hartz IV Anspruch trotz 10.000 Euro Sparvermögen

Sparbuch Vermögen Hartz 4

Die Regeln für die Anrechnung vom Einkommen und  Vermögen bei Hartz IV Leistungen sind hart und können bei kleinen Überschreitung zum Ausschluss von der staatlichen Unterstützung führen. Mit einem aktuell veröffentlichtem Urteil entschied das Sozialgericht Gießen jedoch, dass selbst bei einem Sparbuch im Wert von fast 10.000 Euro noch ein Hartz IV Anspruch gegeben sein kann. Entscheidend sei, ob der Hilfebedürftige tatsächlich über das Vermögen verfügen kann.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt geht es um eine 48-jährige alleinerziehende Mutter aus dem Wetteraukreis, die mit ihrer minderjährigen Tochter in Bedarfsgemeinschaft lebt. Hartz IV Leistungen wurden vom Jobcenter für die Mutter bewilligt, für die Tochter wurde die Unterstützung durch die Behörde zu einem überwiegenden Anteil abgelehnt. Als Begründung nannte das Jobcenter das zu hohe Sparvermögen von 9.682,91 Euro der Tochter, welches auf einem von den Großeltern eröffnetem Sparbuch angelegt war. Auch die Verwahrung des Sparguthabens erfolgte durch die Großeltern, die sich weigerten das Sparbuch zu kündigen oder den Betrag an das Enkelkind auszuzahlen.

Da aber die Tochter der Klägerin einen theoretischen Anspruch auf den Betrag hatte, begründete das Jobcenter seine Ablehnung damit, das vorhandene Vermögen sei um etwa 4.000 Euro über dem gesetzlichen Freibetrag der Vermögensanrechnung und bewilligte anstatt der vollen Leistungen lediglich 140 Euro monatlich. Mit dem überschüssigen Vermögen sei der Lebensunterhalt der Tochter neben des anteiligen Hartz IV Betrages für mehrere Monate sichergestellt, so das Amt.

Verfügung über Sparguthaben ausschlaggebend

Der Haltung des Jobcenters folgte das Sozialgericht Gießen nicht und verurteilte die Behörde zur Zahlung der Leistungen. Entscheidend für die Sichtweise der Richter sei hier die Verwahrung des Vermögens durch die Großeltern. Zwar sei das Sparbuch auf den Namen der Enkelin angelegt, diese hatte jedoch keine Verfügung darüber. Großeltern, die als nahe Angehörige die Anlage auf Konten oder Sparbüchern für ihre Enkelkinder vornehmen, können selbst über die Verfügung und Zugang zu den Geldanlagen bestimmen. Und da weder die Tochter noch die Mutter Zugang zu dem angelegten Geld hatten, sei die minderjährige Tochter hilfebedürftig und habe Anspruch auf volle Hartz IV Leistungen.

Sozialgericht Gießen Az.: S22 AS 341/12 vom 15.07.2014 – jetzt rechtskräftig geworden