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Hartz IV Empfänger können unangemessen teure Wohnung behalten

Untervermietung kann Wohnkosten bei Hartz IV senkenMit seinem Grundsatzurteil vom 06.08.2014 räumt das Bundessozialgericht (BSG) Hartz IV Empfängern künftig mehr Spielraum bei der Wohnungssuche ein. Das höchste deutsche Sozialgericht hat entschieden, dass Einnahmen aus der Untervermietung geeignet sind, um die Kosten einer zu teuren Wohnung zu senken.

Geklagt hatte eine Hartz IV Empfängerin, die aus Würselen nach Aachen gezogen ist. Im Vorfeld hatte das Jobcenter den Umzug in ein 100m² gr0ßes, freistehedes Haus verweigert. Auch die Begleitkosten für den Umzug und Renoierung wurden nicht übernommen. Das Amt argumentierte, die Miete mit 380 Euro monatlich sowie 123 Euro Nebenkosten seien zu hoch. Angemessen seien 252 Euro monatlich an Kaltmiete. Obwohl die Leistungsempfängerin beim Jobcenter vortrug, sie könne mit der Untervermietung des Stellplatzes die Wohnkosten um 130 Euro senken, blieb die Leistungsbehörde bei ihrem Standpunkt. Sie wollte die Untervermietung des Stellplatzes nicht als Kostensenkung für die Wohnkosten ansehen, da es sich nicht um Wohnraum handle und wertete die Einnahmen von 130 Euro aus der Untervermietung als Einkommen, was zur Anrechnung auf den auf den Hartz IV Satz führte.

Dem Handeln des Jobcenters folgten die Sozialrichter nicht und sprachen der Hartz IV Empfängerin Recht. Nach Meinung des BSG seien die 130 Euro so anzurechnen, dass die zu hochen Unterkunftskosten relativiert werden. Im aktuellen Fall pendeln diese sich bei angemessenen 250 Euro ein. Auch sei unerheblich, ob es sich um untervermieteten Wohnraum oder einen Stellplatz handle. Ausschlaggebend sei, dass der Stellplatz Bestandteil des Mietvertrages sei.

Die Richter gaben aber auch zu bedenken, dass das Risiko der Untervermietung vom Hartz IV Empfänger selbst getragen werden muss, weshalb diese sich bereits rechtzeitig vor dem Umzug darum kümmern sollten. Kommt es nämlich nicht zu einer Untervermietung, muss das Jobcenter bei einem nicht genehmigten Umzug nur die angemessenen Wohnkosten übernehmen. Darüber hinaus können Leistungsbezieher dann auch auf den Umzugs-, Renovierungs- und sonstigen mit der Wohnungssuche verbundenen Kosten sitzen bleiben. Zudem dürfen Hartz IV Bezieher die Untervermietung nicht zur Einnahmenerzielung und damit einem anderen Zweck als der Wohnkostensenkung nutzen. Übersteigen die Mieteinkünfte die tatsächlichen Aufwendungen, würde der Überschuss als Einkommen auf den Regelsatz angerechnet.

Bundessozialgericht vom 06.08.2014 – Az.: B 4 AS 37/13 R