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Hartz IV Empfänger können kein Wortprotokoll im Jobcenter verlangen

Wie das Sächsische Landessozialgericht (LSG) unter dem Az.: L 3 AS 1883/13 B ER entschieden hat, haben Hartz IV Empfänger bei Gesprächen mit den Sachbearbeitern im Jobcenter keinen Anspruch auf ein Wortprotokoll, welches jedes einzeln gesagte Wort protokolliert. Geklagt hatte ein Leistungsbezieher, der dem Jobcenter Untätigkeit bei der Arbeitsvermittlung in den letzten drei Jahren vorwirft und weitere ihm entstandene Nachteile im Zusammenhang mit der Beantragung von Leistungen anprangert.

Neben der Untätigkeit in der Arbeitsvermittlung warf der Leistungsbezieher dem Jobcenter u. A. Lügen und arglistige Täuschung, Erpressung, Nötigung und den Versuch der Rechtsbeugung vor. Aus diesem Grund begehrte er per einstweiliger Verfügung, das Jobcenter dazu zu verpflichten, alle Gespräche zwischen ihm und den Sachbearbeitern in einer Wortmitschrift zu protokollieren. Darüber hinaus verlangte er die „sofortige Aufnahme von qualifizierten Stellenvermittlungen“, zusammen mit wöchentlich stattfinden Beratungsgesprächen in der Behörde.

Das Jobcenter wies die gemachten Vorwürfe zurück und auch vor Gericht scheiterte der Hartz IV Empfänger. Wie das Gericht in seiner Begründung feststellte, ergebe sich aus den gesetzlichen Bestimmungen kein Anspruch auf wöchentliche Vermittlungsgespräche mit den Fallmanagern. Die Behörde ist lediglich dazu verpflichtet, den Erwerbslosen bei der Jobsuche zu unterstützen und ihm einen persönlichen Ansprechpartner zuzuweisen.

Auch sei eine allgemeine Pflicht zur Anfertigung eines Wortprotokolls im Sozialleistungsverfahren nicht existent. Auf freiwilliger Basis könnten Jobcenter-Mitarbeiter zwar ein Gespräch protokollieren, einen Rechtsanspruch darauf und auf die Richtigkeit der Protokollierung gebe es allerdings nicht.