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Hartz IV: Bei Zweifel an Erwerbsfähigkeit keine Eingliederungsvereinbarung

Nicht selten werden Erwerbslose bei Zweifeln an deren Erwerbsfähigkeit vom Jobcenter aufgefordert, eine Eingliederungvereinbarug zu unterschreiben, mit der sie sich dann verpflichten, sich einer amtsärtztlichen Untersuchung zu unterziehen. Bei Ablehnung durch den Leistungsbezieher wird dann häufig die Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt erlassen.

Diesem Verfahren hat nun das Sozialgericht mit aktuell veröffentlichtem Beschluss S 33 AS 357/13 ER vom 26.11.2013 einen Riegel vorgeschoben und solche Eingliederungsvereinbarungen für rechtswidrig erklärt. Bei einer zweifelhaften Erwerbsfähigkeit darf das Jobcenter mit dem Leistungsempfänger weder eine Eingliederungsvereinbarung abschließen bzw. einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 SGB II erlassen noch ihn zu einer Einliederungsmaßnahme verdonnern.

Geklagt hatte ein Hartz IV Empfänger, bei dem im März 2013 nach Aktenlage vom ärztlichen Dienst des Jobcenters eine psychische Erkrankung festgestellt wurde. Die diagnostizierten Belastungsstörungen haben beim Betroffenen Auswirkungen auf die Stimmungslage, Konzentration sowie das Schlafverhalten, so dass die Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beeinträchtigt sei. Das Jobcenter legte fest, dass sich der Hartz IV Empfänger in den darauffolgenden sechs Monaten eine Therapie zu unterziehen habe, mit der sich das Amt eine deutliche Verbesserung verspricht. Eine Therapie lehnte der Hartz IV Empfänger jedoch ab.

Nach Ablauf der sechs Monate wurde erneut nach Aktenlage entschieden, der Arbeitslose sei wieder „vollschichtig Leistungsfähig“, womit ihm seitens des ärztlichen Dienstes des Jobcenters die Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Zur Prüfung der Arbeitsfähigkeit sollte sich der Erwerbslose nun im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung dazu verpflichten, an einer Eingliederungsmaßnahme mit täglich sechsstündiger Arbeitszeit teilzunehmen. Diese unterschrieb er jedoch nicht, woraufhin das Jobcenter die Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt erließ, gegen die der Betroffene Widerspruch einlegte und später klagte.

Das Gericht sprach dem Kläger Recht zu und erachtete die Eingliederungsvereinbarung und den darauf erlassenen Eingliederungsverwaltungsakt als „offenichtlich rechtswidrig“. Die Sozialrichter stellten klar, dass die Erwerbsfähigkeit zwingende Voraussetzung für Hartz IV Leistungen nach dem SGB II sei. Daher kann die Prüfung einer Erwerbsfähigkeit nicht Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung sein. Bei Zweifeln an der Erwerbsfähigkeit darf das Jobcenter keine Eingliederungsvereinbarung verlangen und auch nicht aus der mangelnden Bereitschaft zur Therapie die Erwerbsfähigkeit voraussetzen.

Das Feststellen einer Erwerbsfähigkeit kann nach Angaben der Kieler Richter nur mittels einer amtsärztlichen, ambulante Untersuchung erfolgen.