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Jobcenter & Co. – Kontoabfragen durch Behörden haben sich verdoppelt

Daten Computer Internet

Noch nie gab es so viele private Kontenbfragen von Behörden wie in letzter Zeit. Die Möglichkeiten des Staates machen die Bevölkerung zum „Gläsernen Bürger“. Alleine im vergangenen Jahr verzeichnete das Bundeszentralamt für Steuern 141.640 Kontoabfragen und damit doppelt so viele Schnüffeleien der Behörden als noch im Jahr 2012. Zusätzlich kommen noch 122.664 weitere Kontoabfragen durch Polizei und Staatsanwaltschaft hinzu, wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht  (BaFin) bestätigte.

Wer kann Kontodaten von Bürgern abfragen?

Seit 2005 haben Ämter die Möglichkeit, zur Bekämpfung von Steuer- und Sozialleistungsbetrügern die Möglichkeit, Konten von Bankkunden einzusehen. Zu den Berechtigten zählen u. A. Finanzämter, Gerichte,  Jobcenter (Hartz IV Leistungsträger) sowie weitere Behörden für den Bezug von Sozialleistungen wie Wohngeld und BAföG etc. Auch Gerichtsvollzieher sind seit 2013 in den Kreis der Berechtigten gerückt.

Besonders Finanzämter und Gerichtsvollzieher haben in den vergangenen Monaten die Kontenabrufe vermehrt in Anspruch genommen, wie die „Süddeutsche“ berichtet. Auch für dieses Jahr zeichnet sich ein steigender Trend ab, im ersten Quartal 2014 waren es bereits fast 50.000 Abfragen.

Kritik an Abfragen von Kontodaten

Ursprünglich zur Anti-Terror-Maßnahme eingeführt, wurden die Abfragen seit 2005 auch zum Aufspüren von Steuerhinterziehern und Sozialbetrügern ausgeweitet. So zumindest die offizielle Version der Regierung. Dagegen erklärte Katrin Göring-Eckardt, Grünen-Fraktionschefin gegenüber der NWZ-Online: „Wenn sich die Zahl der Abfragen fast jedes Jahr verdoppelt, läuft etwas falsch.“ Göring-Eckardt weist darauf hin, dass die Kontoabrufe einen Eingriff in die Bürgerrechte bedeutet und aus dem Ruder zu laufen scheinen, weshalb Grenzen gesetzt werden müssen.

Auch die Bundesdatenschutzbeauftragte, Andrea Voßhoff, sieht dem zunehmenden Aufkommen an Kontoabfragen kritisch entgegen. Sie moniert, dass Prüfungen von Aufsichtsbehörden ergeben hätten, dass oftmals konkrete Begründungen seitens der Ämter für einen Kontoabruf fehlen und Betroffene darüberhinaus über den Abruf nicht informiert worden seien. Deutschlands oberste Datenschützerin fordert den Gesetzgeber auf, Befugnisse im Rahmen der Kontoabfragen zu überprüfen und auf das erforderliche Mindestmaß in Anzahl und Datenmenge zu reduzieren.

Jan Korte, stellvertretender Fraktionsvorsitzender der LINKEN, fordert ebenfalls eine Begrenzung der Abfrageverfahren. „Die neuen Zahlen zeigen wieder einmal, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von den Behörden von Jahr zu Jahr mehr verletzt wird“, kommentierte Korte die Veröffentlichung der Statistik. Er mahnt, dass Kontenabfragen allmählich zu einer „Standardmaßnahme“ ausarten.

Welche Daten können abgefragt werden

Kontobewegungen selbst und auch Kontostand können von Ämtern nicht eingesehen werden. Der Kontoabruf beschränkt sich (noch) auf die Stammdaten, wie Name, Geburtsdatum, Adresse, Kontomummer, Datum der Kontoeröffnung sowie Kontobevollmächtigte.

Zusätzlich können Gerichtsvollzieher – sofern die Forderungen des Gläubigers 500 Euro übersteigen – bei der Rentenversicherung, beim Bundeszentralamt für Steuern sowie beim Kraftfahrt-Bundesamt Informationen über bestehende Arbeitsverträge, vorhandene Konten und Fahrzeuge einholen.

Müssen Bürger über Kontenabrufe informiert werden?

Die Kontodaten werden nicht direkt bei der Bank angefragt, sondern in einer staatlichen Datenbank, die alle gesammelten Daten in einem Pool verwaltet. Die Banken selbst wissen nicht einmal, ob die von ihnen weitergeleiteten Daten abgefragt wurden. Schutz gegen Kontoabrufe gibt es nicht, da die Daten direkt nach einer Kontoeröffnung automatisch an den staatlichen Daten-Pool weitergegeben werden.

Seitens der Behörden besteht weder vor einem Kontoabruf noch danach eine Pflicht, den Bürger über das Ausspähen von Daten zu informieren. Ämter müssen allerdings in Antragsvordrucken oder Informationsblättern darauf hinweisen, dass die Möglichkeit eines Kontoabrufs besteht. Nur in Eigenregie kann der Bürger erfahren, ob Daten von ihm abgefragt wurden. Hierzu hat er ein Auskunftsrecht und muss sich an das Bundeszentralamt für Steuern wenden, welches Auskunft erteilen muss, ob Daten an Behörden weitergegeben wurden.

Begründung für Datenabfrage notwendig?

Eine Begründung für den Kontenabruf ist nicht zwingend notwendig, vielmehr liegt der Datenabruf im Ermessen des Sachbearbeiters. Es muss jedoch jeder Kontenabruf in der Akte vermerkt werden. Nach Angaben des BUndeszentalamtes für Steuern seien aber Kontenabrufe im Rahmen einer Rasterfahndung oder ohne jeglichen Verdacht unzulässig.