Bei Hartz IV Verfahren von Bedarfsgemeinschaften sind Anwaltsgebühren begrenzt. Bild: Nina Hoff/ fotolia.de
Das Bundessozialgericht (BSG) hat unter dem Az. B 4 AS 27/13 R vom 02.04.2014 entschieden, dass Rechtsanwälte bei Vertretung einer Hartz IV Bedarfsgemeinschaft nicht für jedes Mitglied den vollen Kostensatz abrechnen dürfen. Die Kassler Sozialrichter begründen dies damit, dass meist „ein einheitlicher Lebenssachverhalt“ der gesamten Bedarfsgemeinschaft streitig sei.
Im aktuellen Fall ging es um einen Erwerbslosen und dessen Lebensgefährtin mit Kind aus Dresden, die im Hartz IV Bezug stehen. Nachdem der Mann von seiner Krankenkasse Krankengeldzahlungen erhielt, stellte das Jobcenter die Hartz IV Leistungen für ihn und seine Lebensgefährtin für zwei Monate ein. Der Gang zum Rechtsanwalt lohnte sich, denn nach dessen Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid. Das Jobcenter lenkte ein und erklärte sich bereit, die Gebühren des beauftragten Rechtsanwalts zu begleichen, der für zwei getrennte Verfahren 309,40 Euro und 132,80 Euro in Rechnung stellte.
Nach Ansicht des Jobcenters fielen die Gebühren zu hoch aus, so dass der Fall schlussendlich vor dem Bundessozialgericht landete. Der 4. Senat entschied zu Gunsten des Jobcenters und bezifferte den Anspruch auf 309,40 Euro und 85,68 Euro. Hintergrund für die Herabsetzung der Gebühren wäre in beiden Fällen die Aufhebung der Hartz IV Leistungen aufgrund des Krankengeldbezuges des Mannes. Wie das Gericht weiter ausführt, liege in beiden Fällen „ein einheitlicher Lebenssachverhalt“ zugrunde. Da es sich hier in beiden Verfahren um „diesselbe Angelegenheit“ handle, könne der Rechtsanwalt für das zweite Verfahren nicht den vollen Gebührensatz in Rechnung stellen.