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Kein Hartz IV Geld für Jugendweihe Feier

In Hartz IV Gesetzen ist kein Zuschuss für Jugendweihe vorgesehen

In Hartz IV Gesetzen ist kein Zuschuss für Jugendweihe vorgesehen

Jugendliche haben keinen Anspruch auf einen Hartz IV Zuschuss für die Kosten einer Jugendweihe-Feier. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschied unter dem Az.: L5 AS 175/12, dass die erforderlichen Beträge aus dem Regelsatz angespart werden müssen.

Geklagt hatte ein junger Hartz IV Empfänger, der mit seiner Mutter und Bruder in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Er machte beim Jobcenter Kosten in Höhe von 407 Euro geltend, die für die Anschaffung eines Jugendweihe-Anzugs sowie der Gebühr für die Feier anfielen. Die Behörde antwortete mit einem Ablehnungsbescheid. Der Kläger argumentierte mit dem grundgesetzlich verankertem Recht der Religionsfreiheit und erklärte, die Jugendweihe sei seine „erhebliche Bereicherung in der Entwicklung und Bildung der Kinder und Jugendlichen“.

Das Gericht folgte nicht den Ausführungen des Hartz IV Empfängers und lehnte den Hartz IV Zuschuss ebenfalls ab. Wie das Gericht weiter ausführte, hätte der Junge im Vorfeld für die Kosten der Jugendweihe aus dem Regelsatz ansparen können, schließlich sind in diesem monatlich elf Prozent für Freizeit und Kultur sowie zehn Prozent für Bekleidung und Schuhe vorgesehen.

Besonders in den neuen Bundesländern nehmen Jugendliche als Alternative zur Kommunion und Konfirmation an der Jugendweihe teil, die in der Regel im Alter von 14 Jahren stattfindet.