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Hartz IV Empfänger unter „Ortsarrest“?

Mit dieser Frage hatte sich das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) zu beschäftigen. Es entschied, dass eine Vereinbarung in der Eingliederungsvereinbarung, wonach Langzeitarbeitslose spätestens eine Woche vor einer Abwesenheit beim Jobcenter um Erlaubnis fragen müssen, rechtskonform sei.

Diese Pflicht stelle lt. Gericht aber keinen Ortsarrest dar und diene vielmehr der Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Hartz IV Bezieher müssen ortsanwesend sein, um den Bemühungen der Jobcenter schnell und zeitnah nachkommen zu können.

Geklagt hatte eine arbeitslose Mutter, die sich weigerte eine Eingliederungsvereinbarung (EV) zu unterschreiben.

Aus dieser ging zum einen hervor, dass sich die Frau intensiv  um eine sozialversicherungspflichtige Stelle in Teilzeit bemühen soll. Darüberhinaus war auch geregelt, dass die Hartz IV Bezieherin vor eine Ortsabwesenheit von mehr als 24 Stunden im Vorfeld beim Jobcenter um Erlaubnis fragt. Nach Rückkehr sollte die EV zum persönlichen Erscheinen am nächsten Werktag verpflichten.

Die Pflichten aus der EV wertet die Mutter als „Ortsarrest“. Zwar beinhalte das Gesetz eine Regelung zur Ortsabwenseheit für 21 Tage pro Jahr, allerdings bestünden auch Ausnahmen. Bei wichtigen Gründen wie Erkrankungen und medizinischen Reha-Maßnahmen über eine längere Dauer kann die Ortsabwesenheit ausgeweitet werden. Zusätzlich gilt ein Anspruch auf weitere 21 Tage Urlaub, sofern dieser den Vermittlungsbemühungen der Jobcenter nicht im Wege steht.

Eine rechtswidrige Eingliederungsvereinbarung konnte das Gericht jedoch nicht feststellen. Es wies auf die gesetzlichen Bestimmungen hin, wonach Hartz IV Bezieher „an allen Werktagen persönlich an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erreichbar sein“ müssten, damit sie zeit- und ortsnah auf die Vermittlungsvorschläge des Jobcenters reagieren können.

Auch die Abmeldepflicht, eine Woche vor der Ortsabwesenehit, sei nach Meinung der Sozialrichter nicht zu beanstanden. Der Behörde muss die Prüfung eingeräumt werden, ob die Ortsabwesenheit die Vermittlungen beeinträchtigen würde. Hier zog das Gericht einen Vergleich zu Arbeitnehmern, die bei einer Abwesenheit im Vorfeld auch den Arbeitgeber um Zustimmung bitten müssen.

Das LSG hat die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin reichte beim Bundessozialgericht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein (Az. B 14 AS 393/13 B).

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht vom 20.06.2013 – Az.: L 6 AS 89/12

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