Jobcenter muss den Hartz IV Bezieher vor Anrechnung auf Leistungen anhören Bild: ExQuisine/ fotolia.de
Wie das Bundessozialgericht in seiner jüngsten Entscheidung feststellte, ist das Jobcenter nur zu einer Kürzung der Hartz IV Leistungen berechtigt, wenn im Vorfeld der Leistungsempfänger dazu angehört wurde. (Az. B 14 AS 38/12 R vom 17.10.2013).
Im Streitfall ging es um die Anrechnung einer Abfindung. Der Vater einer fünfköpfigen Familie hatte vor dem Arbeitsgericht eine Abfindung in Höhe von 13.000 Euro ausgehandelt. Daraufhin kürzte das Jobcenter Hagen die bereits bewilligten Hartz IV Leistungen der Familie um monatlich 1.000 Euro.
In seiner Entscheidung stellte das Bundessozialgericht fest, dass das Vorgehen der Behörde unzulässig sei, da sie den Familienvater im Vorfeld nicht angehört habe – das sei aber bei der Kürzung bereits bewilligter Leistungen zwingend. Wie die Bundesrichter weiter ausführten, hätte die Anhörung auch noch während des laufenden Verfahrens nachgeholt werden können, jedoch nicht mehr wenn die Klage schon beim obersten Sozialgericht angekommen ist.
Ebenfalls hatte das Jobcenter die Prüfung unterlassen, ob das Geld aus der Abfindung überhaupt noch zur Sicherung der Existenz der Familie zur Verfügung steht. Hier verwiesen die Vorsitzenden auf eine ebenfalls vom BSG gefällte Entscheidung vom 29.11.2012 (Az.: B 14 AS 33/12), wonach bei einer Steuererstattung eine Prüfung der Mittel verlangt wurde.
Der Fall wurde nun wieder vom BSG an die Vorinstanz beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen (Az.: L 12 AS 1353/10) zur nochmaligen Prüfung verwiesen.
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