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Hartz IV: Jobcenter muss dauerhaften Nachhilfeunterricht bezahlen

Das Jobcenter muss einen dauerhaften Nachhilfeunterricht bezahlen, da nach Ansicht des Sozialgerichts Braunschweig auch eben die Übernahme dieser Kosten mit zum menschenwürdigen Existenzminimum gehört. Damit hat das Gericht einen Schritt in die richtige Richtung gemacht, was Bildungschancen betrifft.

Der 16-jährige Kläger steht in Hartz IV Bezug und ist Schüler der zehnten Klasse einer Realschule. Zudem leidet der Junge an Legasthenie, einer Lese- und Rechtschreibschwäche.

Die schulischen Leistungen des Klägers sind als durchschnittlich zu betrachten und dieser nimmt seit Mai 2011 Nachhilfeunterricht in Englisch in Anspruch. Diese Kosten wurden auch zunächst übernommen. Den Weiterbewilligungsantrag im September 2012 für das folgende Schuljahr lehnte das Jobcenter jedoch ab. Als Begründung nannte die Behörde, dass die Versetzung des Klägers nicht gefährdet und das vorhandene Lerndefizit nicht nur vorübergehend sei. Gleichzeitig sehe das Hartz IV Gesetz keine dauerhafte Übernahme von Kosten für Nachhilfeunterricht vor.

Das im Dezember 2012 eingeleitete Widerspruchsverfahren blieb für den Jungen zunächst erfolglos, so dass die Sozialrichter zu entscheiden hatten. Diese gaben dem Kläger Recht. Das Sozialgericht Braunschweig stellte fest, dass zur Sicherung  eines menschenwürdigen Existenzminimums auch der Bedarf auf Lernförderung eines Schulkindes durch die staatliche Grundsicherung abgedeckt sein muss.

Nach Ansicht der Richter habe der Nachhilfeunterricht nicht nur eine Versetzung in die nächste Klasse zu ermöglichen. Vielmehr geht es hier um eine sinnvolle Ergänzung und darum, ein ausreichendes Lernniveau zu erreichen. Der zusätzliche Unterricht habe somit das Ziel, dem Kläger eine ausreichende Bildung zu ermöglichen, die er für seinen zukünftigen Berufsweg benötige.

Sozialgericht Braunschweig vom 08.08.2013 – S 17 AS 4125/12

Bild: princigalli/ istockphoto.com

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