Trotz Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 GG aufgrund eines rechtswidrig durch das Jobcenter angeordneten Drogentests kein Anspruch auf Entschädigung Bild: Andrea Damm/ pixelio.de
Trotz eines rechtswidrig durch das Jobcenter angeordneten Drogentests (Drogenscreening einer Urinprobe und Blutuntersuchung auf Alkohol) gesteht das Landgericht Heidelberg (LG) einer Hartz IV Bezieherin keine Geldentschädigung ein, so die Entscheidung unter Az. 3 O 403/11 vom 22.08.2013.
Die Anordnung zu einer Untersuchung auf Suchtmittelabhängigkeit für die weitere Gewährung von Leistungen ist nur dann erforderlich, wenn das Verhalten des Leistungsbeziehers auf ein Suchproblem schließen lässt. Im vorliegenden Fall lagen diese Hinweise allerdings nicht vor, auch gab es keine anderen Anhaltspunkte auf ein Suchtproblem der Hartz IV Leistungsbezieherin. Das Jobcenter sah sich zu der Untersuchung auf Suchmittelabhängigkeit veranlasst, da die Klägerin öfter Termine beim Jobcenter Heidelberg unter Vorlage von ärztlichen Attesten nicht wahrgenommen hatte.
Das LG sah hier richtig, dass ein begründeter Verdacht nicht vorliege, weshalb die Untersuchung rechtswidrig angeordnet wurde. Aufgrund des Mangels an konkreten Hinweisen zur Rechtfertigung, stellt die Untersuchung einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Artikel 1, Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz.
Dennoch spricht das Gericht der Klägerin keine Geldentschädigung zu, da der Eingriff nicht schwerwiegend sei. Im Falle der klagenden Hartz IV Empfängerin halten sich die schwerwiegenden Auswirkungen nach Meinung der Richter aber in Grenzen, da hiervon nichts an die Öffentlichkeit gelangt sei und zudem nicht bekannt sei, ob die Bundesagentur für Arbeit generell bei Beziehern der Grundsicherung in gleicher Weise vorgeht.