Nach Meinung des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG Bayern) verletzt die Bundesagentur für Arbeit mit ihrer Überweisungspraxis kein Sozialgeheimnis. Zu diesen schützenswerten Sozialdaten zählt ebenfalls die Offenbarung von Hartz IV Leistungen, die nicht unbefugt weitergegeben werden dürfen.
Geklagt hatte ein Hartz IV Empfänger, der nach der Umstellung der Überweisungen durch die Behörde im Jahr 2011 fortan auf seinem Kontoauszug den Vermerk „Bundesagentur für Arbeit“ zusammen mit dem Kürzel „BG“ und der Kundennummer der Bedarfsgemeinschaft hatte. Mit seiner Klage warf er dem Jobcenter bzw. der Bundesagentur für Arbeit mit der neuen Überweisungspraxis eine Verletzung des Sozialgeheimnisses vor.
Der Auffassung schloss sich das LSG Bayern nicht an. Die Landessozialrichter sind der Meinung, dass die Angabe „Bundesagentur für Arbeit“ nicht aussagekräftig sei. Auch die Nennung der fortlaufenden Kundennummer zusammen mit dem Kürzel „BG“ lege noch keine aussagekräftigen Informationen über den Hartz IV Bezieher offen. Das Gericht zweifelt an, dass durch die gemeinsame Nennung dieser Daten sofort offensichtlich sei, dass eine Hartz IV Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II vorliege.
LSG Bayern – L 7 AS 48/13
Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de