Jobcenter muss sich an zwischen Mietern getroffene Vereinbarung über die Zahlung der Miete halten Bild: id25585871/ stockxpert.com
Das Bundessozialgericht in Kassel hat mit seiner Entscheidung Az. B 14 AS 85/12 R vom 22.08.2013 ein Grundsatzurteil zugunsten von Leistungsempfängern gesprochen. Hierbei ging es um die Aufteilung der Kosten der Unterkunft eines Berliner Hartz IV Empfängers mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin.
Der Kläger des konkreten Falls lebte mit seiner Lebensgefährtin zur Miete in Berlin. Beide vereinbarten mündlich, dass die Miete jeweils zur Hälfte erbracht wird. Nachdem die gemeinsame Tochter zu Welt kam, lebte sie zu dritt in der gemeinsamen Wohnung. Als die Beziehung scheiterte, entschieden sich die Eltern dennoch weiterhin zusammen wohnen zu bleiben, teilten jedoch Tisch und Bett nicht mehr. Die Absprache, dass jeder die Hälfte der Wohnkosten übernimmt, bestand weiterhin.
Als der Vater für sich Hartz IV Leistungen beantragte, ging das Jobcenter Berlin auch nicht davon aus, dass er mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind eine Bedarfsgemeinschaft bilde, womit er den normalen Regelsatz erhielt. Bei den Kosten der Unterkunft zahlte das Amt jedoch nur ein Drittel der anfallenden Kosten. Begründet hatte die Behörde dieses Vorgehen damit, dass in der Wohnung drei Personen leben und somit eine Übernahme der Unterkunftskosten nach Köpfen stattfinden – für den Vater also nur ein Drittel.
Der Hartz IV Empfänger wehrte sich gegen die Aufteilung der Miete und Unterkunftskosten durch drei Personen und berief sich auf die mündliche Vereinbarung mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin, wonach jeder der Beiden die Warmmiete zur Hälfte erbringen muss.
Auch das Bundessozialgericht gab dem Kläger Recht. Zwar bestätigten die Richter, dass bei einer Bedarfsgemeinschaft die Wohnkosten durch die Anzahl der Bewohner geteilt wird, im konkreten Fall liege aber keine Bedarfsgemeinschaft vor. Aus diesem Grund sei das Jobcenter auch an die zivilrechtlichen Absprachen der Bewohner zur Aufteilung der Übernahme der Warmmiete gebunden, hier verhält es sich ähnlich zu Vereinbarungen wie in einem Untermietvertrag.
Vorinstanz: LSG Berlin-Potsdam, L 5 AS 225/10