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Hartz IV Streit wegen 15 Cent – Jobcenter scheitert endgültig vor dem BSG

Wegen einer Rundungsdifferenz von 15 Cent (0,15 €!) bei Hartz IV Leistungen hat sich das Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis aus dem thüringischem Mühlhausen bis zum Bundessozialgericht (BSG) durchgestritten und ist nun endgültig gescheitert. Wie das Landessozialgericht (LSG) in Thüringen gestern mitteilte, hätten die Richter auch weitere Rechtsmittel im Streit um das Aufrunden von Cent-Beträgen hinter dem Komma für unzulässig erklärt.Dieser Rechtsstreit zieht sich schon eine Weile hin. Bereits im Dezember des vergangenen Jahres hatte das Thüringer LSG das Jobcenter dazu verurteilt, Hartz IV Leistungen mit mehr als 50 Cent hinter dem Komma nach der damaligen Rechtslage im SGB II aufzurunden. Diese Rundungsregel gilt heute nicht mehr. Konkret ging es um eine Differenz von 15 Cent.

Zusätzlich verurteilte das LSG das Jobcenter im März 2013 zur Zahlung einer Missbrauchsgebühr von 600 Euro. Nach Ansicht der Erfurter Richter sei hier – in normalerweise kostenfreien Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit – eine Kostenbeteiligung aufgrund der geringen wirtschaftlichen Bedeutung und der klaren Rechtslage angemessen.

Das gesamte Verfahren brachte die Klage einer Bedarfsgemeinschaft ins Rollen. Das Jobcenter hatte dann argumentiert, dass eine Klage nicht zulässig sei, wenn die Rundungsdifferenzen nur der einzige Klagepunkt seien. Das LSG verwies darauf, dass die Kläger auch weitere Punkte geltend gemacht hätten, wenn auch erfolglos. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision ist das Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis vor dem Bundessozialgericht gescheitert. Auch die Auferlegung der Missbrauchsgebühr von 600 Euro hatten Deutschlands oberste Sozialrichter nicht beanstandet.

Bundessozialgericht Az.: B 4 AS 64/13 B

Vorinstanz: Landessozialgericht Thüringen Az.:  L 9 AS 430/09 vom 06.12.2012