Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Hartz IV Bezieher keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Mehrbedarf zur Teilnahme an einer Demonstration haben. Vielmehr sei nach Ansicht des Gerichts ein solcher Betrag aus dem Regelsatz anzusparen, schließlich seien im Eck-Regelsatz bereits Kosten für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben enthalten.
Geklagt hatte ein 1950 geborener Gelsenkirchener, nachdem ihm das Jobcenter die Kostenübernahme für die Teilnahme an Protesten und Demonstrationen, in diesem Fall Kundgebungen gegen Krieg und Atomstrom, versagte. Der Hartz IV Bezieher führte an, dass der Regelbedarf zu gering sei, um die Kosten daraus zu tragen, womit er sich in der Wahrnehmung seiner Grundrechte, insbesondere der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG und Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG eingeschränkt fühle. Der zu niedrige Regelsatz versetze ihn in die Lage, nur an Kundgebungen in seiner Nähe, nicht aber in weiterer Umgebung teilzunehmen.
Gegen die Entscheidung des Jobcenters, die Teilnahme an Demonstration sei bereits im Regelsatz enthalten und zwar aus der Schnittmenge der Positionen für Freizeit, Kultur, Unterhaltung sowie Verkehr, legte der Hartz IV Bezieher Widerspruch ein und bezog sich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010, wonach der Regelsatz willkürlich und verfassungswidrig ermittelt worden sei. Das Amt wies den Widerspruch als unbegründet zurück und teilte dem Leistungsempfänger mit Widerspruchsbescheid mit, dass ein geltend gemachter Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II nicht zu gewähren sei, da der Bedarf zur Teilnahme an einer Demonstration weder atypisch noch unabweisbar sei.
Kein Anspruch auf Kostenübernahme
Eine Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen brachte keinen Erfolg. Die Sozialrichter wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) nimmt ebenfalls die ablehnende Haltung ein und bestätigt die Vorinstanz. Das LSG stellt zwar fest, dass die Berufung zulässig, aber unbegründet sei. Die Essener Richter können keinen Anspruch für die Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen feststellen. Dem Kläger sei es zuzumuten, die nötigen Kosten aus dem Regelsatz anzusparen, schließlich müsse auch ein Nichtleistungsempfänger überlegen, ob es ihm möglich ist, diese Kosten aufzubringen. Zudem lasse sich aus den Grundrechten kein Anspruch auf einen bestimmten Betrag herleiten.
Regelsatz deckt Teilnahme an Kundgebungen ab
Der 12. Senat des LSG führte weiter aus, dass der Regelbedarf nach § 20 SGB II bereits die Kosten für die Teilnahme an Protesten und Kundgebungen beinhaltet. Der Regelsatz soll bereits die Bedarfe des täglichen Lebens abdecken, wozu auch die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gehört. Mit dem soziokulturellem Existenzminimum garantiere der Bedarf nicht nur ein physisches Existenzminimum, sondern auch ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.
Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen: L 12 AS 214/12 vom 29.05.2013 (nicht rechtskräftig)
Vorinstanz Sozialgericht Gelsenkirchen: S 10 AS 545/11 – vom 19.12.2011
Eine Revision hat das Landessozialgericht NRW nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim Bundessozialgericht eingereicht (Az. B 4 AS 199/13 B).
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