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Sozialhilfe: Eltern eines tauben Kindes haben keinen Anspruch auf Gebärdensprachkurs

Mit Urteil L 7 SO 4642/12 vom 18.07.2013 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) entschieden, dass die Eltern eines gehörlosen Mädchens keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten eines Gebärdensprachkurses haben.

Zwar umfasst die Leistungen der Eingliederungshilfe den Unterricht des behinderten Kindes selbst, nicht jedoch die Erlangung der Gebärden-Sprachkenntnisse der Eltern.

Die siebenjährige Klägerin lebt mit ihren Eltern in Heilbronn und leidet an einer an Taubheit grenzenden beidseitigen Schwerhörigkeit. Das mehrfach schwerbehinderte Kind besucht einen normalen Kindergarten und erhält vom Sozialhilfeträger pädagogische und begleitende Hilfen. Zum Erlernen der Gebärdensprache gewährt der Leistungsträger dem Kind ein monatliches Budget von 2.400 Euro.

Damit sich die Eltern mit ihrem Kind in der Gebärdensprache unterhalten können, engagierten sie einen privaten Hauslehrer, der seit Augsut 2011 einmal wöchentlich aus dem ca. 100 km entfernten  Frankenthal in der Pfalz anreist.  Für seine Dienste stellte der Lehrer bisher insgesamt 14.250 Euro in Rechnung, die bislang zum größten Teil von einer gemeinnützigen Stiftung übernommen wurden. Nachdem die Förderungshöchstdauer der Stiftung ausgelaufen war, reichten die Eltern die Kosten beim Sozialhilfeträger ein.

Der Träger lehnte die Kostenübernahme ab mit der Begründung, den Eltern sei es zuzumuten, die Gebärdensprache an einer Volkshochschule oder aus Büchern zu erlernen. Zunächst setzte sich die Familie vor dem Sozialgericht mit Erfolg zu Wehr. Die Sozialrichter hielten die Ablehnung für rechtswidrig, schließlich müsse dem Kind die Möglichkeit eingeräumt werden, mit ihren sozialen Umfeld zu kommunizieren. Der Landkreis legte gegen diese Entscheidung Berufung ein.

Im Berufsungsverfahren vor dem LSG Baden-Württemberg scheiterte die Klägerin. Die Stuttgarter Richter sind der Auffassung, dass die Hilfe zur Eingliederung nur dem behinderten Kind zustehe, nicht aber den Eltern. Nur in Ausnahmefällen könne ein Anspruch auf Angehörige ausgeweitet werden, was in diesem Fall aber nicht zutrifft. Weder nach dem Grundgesetz, noch nach der Europäischen Grundrechtcharta oder einem Behindertenrechtsabkommen der Vereinten Nationen bestehe ein Anspruch auf die Übernahme der Unterrichtskosten der Eltern.

Bild: SStevenson/bigstockphoto.com