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Bundesarbeitsgericht schiebt Leiharbeit einen Riegel vor

Schriftzug Gleichbehandlung Lohn für ArbeitLeiharbeit und Niedriglohn – das Bundesarbeitgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 10. Juli 2013 (7 ABR 91/11 )eine wichtige Entscheidung getroffen, damit prekäre Beschäftigungsverhältnisse aus Leiharbeit keine vollwertigen, sozialversicherungsplichtigen Jobs der Stammbelegschaft ersetzen. Im Kern hatte das BAG darüber zu entscheiden, ob der Betriebsrat des Entleihbetriebes seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitern verweigern kann, wenn die Beschäftigung nicht nur vorübergehend ist.

So entschieden die Erfurter Richter zu Gunsten der Betriebsräte. Diese können zukünftig ihre Zustimmung verweigern, wenn es sich nicht nur um eine vorübergehende Beschäftigung handelt. Allerdings legte das Gericht auch nicht fest, was als „vorübergehend“ anzusehen ist. Einerseits ist dies ein Schritt in die richtige Richtung, andererseits entsteht weiterhin Rechtsunsicherheit durch die Auslegung der Dauer, was zukünftig für weitere Verfahren vor den Arbeitsgerichten sorgen wird.

Dennoch begrüßte IG Metall Vize, Detlef Wetzel, die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:“ Dieser Beschluss ist ein Paukenschlag. Jetzt steht auch juristisch fest: wer Stammbelegschaften durch günstigere Leiharbeiter ersetzen will, handelt unrechtmäßig. Die Entscheidung ist eine gute Nachricht und ein großer Erfolg im Kampf gegen die prekäre Beschäftigung in Deutschland“. Wetzel spricht nun die Unternehmen an, die das Urteil des BAG umsetzen müssen und sich zu ihrer Pflicht den Arbeitnehmern gegenüber bekennen sollen.

Ausmaß der Leiharbeit

Die folgende Statistik zeigt deutlich, wie die Beschäftigung von Leiharbeitern förmlich explodiert ist:

Diagramm Statistik Leiharbeit 30 Jahre Zeitreihe

Ein massiver Einbruch ist 2008 zu erkennen. Hier hatte auch die EU eine Richtlinie zur Leiharbeit erlassen. Anschließend musste das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) angepasst werden, die meisten Regelungen daraus gelten ab 01.12.2011. Hierzu heißt es auch im Gesetz:

§ 1 Abs. 1 S. 2 AÜG – „Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend.“

Mit der Reformierung in 2011 ist es Entleihbetrieben gesetzlich untersagt, Leiharbeiter dauerhaft in den Unternehmen zu beschäftigen. Der Grundgedanke des Gesetzgebers war eher einer Ersatzfunktion, wenn beispielsweise kurzfristig Personal als Urlaubs- oder Krankheitsvertretung benötigt wird. Die Unternehmen haben stattdessen in vielen Fällen die günstige Beschäftigung von Arbeitnehmern gesehen, die keine festen Arbeitsverträge erhalten. Seit Jahren forder die IG Metall „Gleiche Arbeit – Gleiches Geld„.

Quellen und Nachweise: