Ab heute gilt die neue Pfändungstabelle, die ihre Gültigkeit vom 01.07.2013 bis voraussichtlich 30.06.2015 besitzt. Im Vergleich zur Tabelle bis 30.06.2013 wurden die Pfändungsfreigrenzen um 1,5 Prozent erhöht. Die neuen Werte wurden bereits im März mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung aktualisiert und im Bundesgesetzblatt durch das Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 08.04.2013 im Teil 1 Nr. 16 veröffentlicht. Der neue Grundpfändungsbetrag ist damit von bisher 1.028,89 Euro auf 1.045,04 Euro erhöht worden.
Die neue Pfändungsfreigrenzen finden Sie hier:
Pfändungstabelle ab 01.07.2013
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Hat der Schuldner Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen, erhöhen sich die Pfändungsgrenzen nach § 850 c ZPO wie folgt:
ab 01.07.2013 | bis 30.06.2013 | |
---|---|---|
Grundpfändungsbetrag | 1.045,04 € | 1.028,89 € |
für einen Unterhaltsgläubiger zusätzlich | 393,30 € | 387,22 € |
für zweiten bis fünften Unterhaltsgläubiger zusätzlich | 219,12 € | 215,73 € |
Bei niedrigsten Einkommen und fünf Unterhaltsverpflichteten bleiben bei einem Schuldner höchstens 2.314,82 Euro von der Pfändung freigestellt. Zu beachten ist, dass nicht nur Kinder als Unterhaltsberechtigte gelten. Auch Ehegatten sind sich untereinander zu Unterhalt verpflichtet, weshalb auch hier die erhöhten Freibeträge gelten.
Nettoeinkommen, dass den Betrag von 3.203,67 Euro übersteigt (bisher 3.154,15 Euro) ist unabhängig der Unterhaltsgläubiger voll pfändbar.
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Anpassung alle zwei Jahre
Die Pfändungsfreigrenzen werden alle zwei Jahre, jeweils zum 01. Juli angepasst. Die aktuelle Tabelle wird voraussichtlich mit Ablauf des 30.06.2015 durch neue Pfändungsgrenzen ersetzt. Zur Ermittlung der Pfändungsfreigrenzen trägt der steuerliche Grundfreibetrag nach § 32 a Abs. 1 EStG bei, der beim Jahreswechsel von 2012 auf 2013 von bisher 8.004 Euro auf 8.134 Euro erhöht wurde. Für 2014 ist eine Erhöhung von 8.134 Euro auf 8.354 Euro geplant, so dass auch die Pfändungstabelle außerplanmäßig bereits nächstes Jahr wieder aktualisiert werden könnte.
Mit der Anpassung der Pfändungstabelle erfolgte auch eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen auf dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto).