Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat die Beschwerde eines Hartz IV Beziehers gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf abgewiesen und die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert. Nach Ansicht des Gerichts hätte die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg.
Geklagt hatte der Leistungsbezieher, da das Jobcenter am 24.02.2012 eine Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt erlassen hatte (mit Gültigkeit bis zum 23.08.2012), in der er zu acht Bewerbungen monatlich verpflichtet wurde. Diese Bewerbungsbemühungen sollten „bis bis zum 5. Tag des Monats“ beim Jobcenter nachgewiesen werden. Nachdem der Hartz IV Bezieher seine Bemühungen nicht nachgewiesen hatte und auch keinen wichtigen Grund dafür vorbringen konnte, legte das Jobcenter mit Bescheid vom 23.05.2012 Hartz IV Sanktionen fest und kürzte seinen Regelsatz um 30 Prozent (112,20 Euro) monatlich für den Zeitraum 01.06.2012 bis 31.08.2012. Ein Widerspruch hatte keinen Erfolg, hierzu wurde mit Datum vom 13.06.2012 ein Widerspruchsbescheid ohne Abhilfe erlassen. Auch das Sozialgericht Düsseldorf konnte keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides feststellen.
Wie die Vorinstanz, schließt sich das LSG der Meinung an. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei, weshalb die Sanktionen rechtmäßig sind. Gründe für die fehlenden Nachweise der Eigenbemühungen liegen nicht vor, stattdessen beruft sich der Kläger auf die Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II.
Eine Rechtswidrigkeit konnten die Sozialrichter jedoch nicht feststellen, zumal das Jobcenter vortrug, dass eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande gekommen sei und aus diesem Grund ein Verwaltungsakt erlassen wurde. Ein Widerspruch vonseiten des Klägers erfolgte nicht. Auch die Voraussetzungen des Einliederungsverwaltungsaktes seien erfüllt, da explizit Angaben zu den Mitwirkungspflichten sowie den zu erstattenden angemessenen Bewerbungskosten für schriftliche Bewerbungen sowie Reisekosten (§ 16 SGB II) gemacht wurde. Die Anzahl von acht Bewerbungen monatlich sei nicht zu beanstanden. Darüberhinaus verfügte der Verwaltungsakt nach Feststellung des Gerichts über eine ausführliche Rechtsfolgenbelehrung für den Fall von Pflichtverstößen.
Die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen ist rechtskräftig.
Sozialgericht Düsseldorf: Az. S 40 AS 2742/12 vom 07.11.2012
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Az. L 7 AS 40/13 B vom 12.06.2013