Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat mit Beschluss Az. L 3 AS 391/13 B PKH entschieden, dass nicht ohne Weiteres Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Höhe der Hartz IV Regelsätze zu gewähren ist. Es mangle an Erfolgsaussichten, da die Prüfung der Höhe der neuen Regelsätze für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren anhängig ist.
Geklagt hatte eine Familie – Vater, Mutter und zwei Kinder – die im Bezug der Leistungen nach dem SGB II sowie Meister-BAföG stehen. Ihr Begehren richtete sich im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gegen die Anrechnung des Meister-BAföG als Einkommen sowie die Höhe der Regelbedarfe ab dem 01.01.2011.
Bereits das Sozialgericht Chemnitz hatte die Klage abgelehnt, da die Anrechnung des Meister-BAföG der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entspreche und die Regelleistungen nicht evident zu niedrig seien. In seiner Entscheidung verwies das Gericht auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.07.2012 (Az. B 14 AS 35/12 R) sowie einen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.11.2012. Mit Begründung und Verweis auf diese Entscheidungen wurde die Prozesskostenhilfe im aktuellen Verfahren mangels Erfolgsaussichten abgelehnt.
Auch das Sächsische Landessozialgericht schließt sich dieser Meinung an. Wie die Sozialrichter feststellten, ist zu Recht keine Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Anrechnung der auch als Darlehen gewährten Meister-BAföG-Förderung berücksichtige die Rechtsprechung des Senats und die hierzu ergangene Entscheidung aus dem Revisionsverfahren des BSG.
Einer Klage könne zwar im prozesskostenrechtlichen Sinne eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden, soweit die Kläger geltend machten, die Regelsätze seit 2011 seien nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Hier bezog sich das Gericht auf die höchstrichterlichen Entscheidungen für alleinstehende Hartz IV Bezieher, die sich jedoch nicht mit der Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze für Kinder bis 18 Jahren befassten. In diesem Zusammenhang verwies das Gericht auf das Vorlageverfahren des SG Berlin welches beim Bundesverfassungsgericht (AZ. 1 BvL 10/12) anhängig ist.
Kein Rechtschutzbedürfnis
Das LSG stellt ein Fehlen des Rechtschutzbedürfnisses für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe fest, schließlich könnten die Kläger den Ausgang des anhängigen Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht abwarten, welches sich auf dieselbe Rechtsfrage bezieht. Bis zum Ausgang des Verfahrens sei die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich. Und da die Verfahren vor den Sozialgerichten gerichtskostenfrei sind, bestehe ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts kein Rechtsschutzinteresse an der Bewilligung der Prozesskostenhilfe, da keine anderen Kosten als Rechtsanwaltsgebühren anfallen würden, die von der Staatskasse zu übernehmen wären.