Das Bundesverfassungsgericht hat mit heute veröffentlichtem Beschluss (Az. 1 BvR 1083/09) eine Verfassungsbeschwerde eine jungen Frau abgewiesen. Sie klagte gegen die Anrechnung des Einkommens des Partners, mit dem die Mutter in eheähnlicher Gemeinschaft lebte. Daraufhin wurden der Klägerin die Leistungen gestrichen.
Mit dieser Entscheidung haben Kinder, die zusammen mit ihrer Mutter und einem Stiefvater in einem Haushalt leben und genügend Einkommen zur Deckung des Bedarfs besteht, keinen Anspruch auf Hartz IV Leistungen.
Die 1993 geborene Beschwerdeführerin lebte zusammen mit ihrer Mutter getrennt vom leiblichen Vater im Leistungsbezug nach dem SGB II. Unterhaltsansprüche gegen den Vater konnten nicht durchgesetzt werden. Seit dem Zusammenzug mit ihrem neuen Partner und dessen Tochter im November 2005 lebte die Mutter in eheähnlicher Gemeinschaft. Der Partner verfügte selbst über ein monatliches Nettoeinkommen über 1.446,55 Euro sowie Versorgungsbezüge in Höhe von 754,90 Euro. Die Mutter erzielte aus einer geringfügigen Beschäftigung ein Einkommen von gut 150 Euro monatlich.
Fortan wurden nur noch der Klägerin Leistungen gewährt und zwar in Form von Sozialgeld in Höhe von 194,50 Euro monatlich für den Zeitraum 01.12.2005 bis 31.08.2006. Aufgrund einer Gesetzesänderung in 2006 wurde nun auch das Einkommen des „Stiefvaters“ bei der Klägerin berücksichtigt, so dass die Leistungsbehörde den Bewilligungsbescheid mangels Bedürftigkeit im Juli 2006 aufhob und der Hartz IV Empfängerin die Leistungen vollständig gestrichen wurden.
Ein Widerspruch hatte keinen Erfolg. Auch im gerichtlichen Verfahren beim Sozialgericht Dortmund (S 32 AS 428/06) sowie dem Bundessozialgericht (B 14 AS 2/08 R) scheiterte die junge Frau. Das Gericht war der Ansicht, dass der Bedarf durch das Kindergeld sowie die Gewährung von Kost und Logis ausreichend gedeckt ist.
Auch das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerde ab. Überwiegend aber aus dem Grund, dass die Klägerin nicht ausreichend darlegen konnte, warum ihr Bedarf nicht gedeckt sei und die Anrechnung des Einkommens des „Stiefvaters“ gegen Grundrechte verstoße.
Bildnachweis: mandygodbehear/ bigstockphoto.com