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Hartz IV: Vorsicht bei Zuwendungen von Verwandten

Personen Geld geben

Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) unter dem Az. B 14 AS 46/09 R ist bei Zuwendungen von Verwandten zu unterscheiden, ob es sich um eine finanzielle Hilfe als rückzahlungspflichtiges Darlehen oder eine Unterstützung ohne Rückzahlungspflicht handelt. Davon ist nämlich abhängig, ob die Unterstützung im Sinne des § 11 SGB II als Einkommen angerechnet wird oder keine Auswirkungen auf die Hartz IV Leistungen hat.

Rückwirkende Leistungskürzungen

Im vorliegenden Streitfall erhielt eine 1983 geborene Hartz IV Bezieherin einen Kredit von ihrem Onkel in Höhe von 1.500 Euro. Als das Jobcenter den Zahlungseingang auf dem Konto der damals 26-Jährigen feststellte, wertete es dieses ab dem Zuflussmonat  als sonstiges Einkommen.  Obwohl die junge Frau vortrug, es handle sich um ein Darlehen des Onkels, hob die Sozialbehörde den laufenden Bewilligungsbescheid auf und kürzte die Hartz IV Leistungen rückwirkend. Die laufenden Leistungen wurden um monatlich 470 Euro herabgesetzt und die Frau stand beim Jobcenter plötzlich für vergangene Zeiträume mit 1.410 Euro in der Kreide. Diese Schulden sollte die Hilfebedürftige in Raten abstottern.

Vor Gericht wollte sich die Frau zur Wehr setzen, scheiterte jedoch in erster Instanz vor dem Sozialgericht Dortmund. Im Revisionsverfahren befand das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) jedoch, dass das vom Onkel gewährte Darlehen nicht als sonstiges Einkommen anzusehen ist und demzufolge nicht auf Hartz IV angerechnet werden darf. Der Entscheidung des Revisionsgerichts schloss sich auch das Bundessozialgericht an.

Das BSG war der Auffassung, dass durch diesen Kredit keine Veränderung der Verhältnisse eingetroffen sind, die eine Änderung des Bewilligungsbescheides seitens des Jobcenters rechtfertigen würden. Wie das LSG bereits feststellte, handelte es sich um ein rückzahlungspflichtiges Darlehen. Aus diesem Grund finde auch der Kreditbetrag auf dem Konto der Klägerin keine Beachtung als Einkommen bei der Feststellung der Bedürftigkeit.

Rückzahlungsverpflichtung ist entscheidend

Wie das Gericht feststellte, bleibt ein Darlehen nicht nur dann außer Betracht, wenn ein Dritter nur vorläufig anstelle des Leistungsträgers (unter Vorbehalt des Erstattungsanspruchs) einspringt, da Leistungen nicht rechtzetig geflossen sind. Ausschlaggebend für diesen Sachverhalt ist, ob sich nach Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine Rückzahlungsverpflichtung für ein Darlehen ergibt. Lediglich bei einer Zuwendung ohne Rückzahlungsverpflichtung sei eine Anrechnung als sonstiges Einkommen auf die Hartz IV Leitungen vorgesehen.

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