Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Sachdenersatz grundsätzlich auf Hartz IV Leistungen angerechnet wird. Im konkreten Fall ging es um die Nutzungsausfallentschädigung, für das beschädigte Fahrzeug des Hartz IV Beziehers. Die Versicherung hatte für den Nutzungsausfall Leistungen in Höhe von 300 Euro erbracht. Das Jobcenter kürzte daraufhin die Regelleistung im Folgemonat um diesen Betrag, so dass der Leistungsbezieher statt 342 Euro nur noch 42 Euro ausgezahlt bekommen hatte. Wie ein Gerichtssprecher mitteilte, wies das Gericht bereits im Prozess auf die Anrechnung hin, so dass die Klage vom Geschädigten zurückgenommen wurde.
Schadenersatz als Einkommen
Das Gericht sieht diese Anrechnung als richtig an. Nach Meinung des Vorsitzenden zähle die Ausfallentschädigung wie alle anderen Schadenersatzarten zum Einkommen, die bei Hartz IV Empfängern angerechnet werden. Da es sich hierbei nicht um Erwerbseinkommen handelt, gibt es auch keinen Erwerbstätigenfreibetrag, so dass die Zahlung der Versicherung vollständig der Anrechnung als Einkommen unterliegt.
Ausnahme: Schmerzensgeld
Ausnahmen bei der Anrechnung von Schadenersatz gebe es lt. Gericht nur bei Leistungen, die Schmerzensgeld betreffen. Diese werden für „höchst persönliche Ansprüche“ gezahlt, die körperliche Schäden finanziell ausgleichen sollen.
Zuflussprinzip? Einkommen oder Vermögen?
Ob die Vorgehensweise des Gerichts richtig ist, bleibt dennoch zweifelhaft. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1999 (Az. 5 C 14/98) steht zwar einer Anrechnung des Schadenersatzes als Einkommen im Zuflussprinzip inichts entgegen. Allerdings betrifft dies nicht den Schdenersatz für den Ersatz einer Sache. Vielmehr betrifft dieser Schadenersatz das Vermögen des Hartz IV Empfängers, denn eine Sache, die bereits vorhanden war und nun ersetzt wird, stellt so gesehen keinen Zufluss dar.