Verweigern ausländische Hartz IV Bezieher die Teilnahme an einem Integrationskurs zum Erlernen der deutschen Sprache, müssen diese mit erheblichen Leistungskürzungen rechnen. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden mit heute veröffentlichtem Urteil (S 12 AS 484/10). Wie die Richter feststellen, muss ein Hartz IV Leistungsbezieher alle Möglichkeiten ausnutzen, die zu einer Eingliederung führen können, und dazu gehört auch das Beherrschen der deutschen Sprache, so das Gericht. Leistungsempfänger können zur Erhöhung ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt zur Teilnahme an Integrationskursen verpflichtet werden.
Im vorliegenden Fall ging es um eine türkische Mutter von vier Kindern. Die 45-Jährige verfügt kaum über Deutschkenntnisse und wurde vom Jobcenter aufgefordert, einen Integrationskurs zur Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse an der Volkshochschule zu machen, welcher dreimal wöchentlich stattfindet. Als sich die vierfache Mutter nicht beim Sprachkurs anmeldete, was sie mit der Betreuung ihrer Kinder begründete, kürzte das Amt die Leistungen.
Sie erhielt für drei Monate Hartz IV Sanktionen in Höhe von 30 Prozent vom Regelsatz, woraufhin sie vor Gericht ging. Doch das Wiesbadener Sozialgericht bestätigte nur die Haltung des Jobcenters. Wer Sozialleistungen erhält, muss sich im Gegenzug auch um Arbeit bemühen, und dies geht eben nicht ohne Deutschkenntnisse, so das Gericht. Die Sozialrichter erklärten, dass das SGB II auf dem Prinzip des „Fördern und Forderns“ beruht und die Teilnahme der Mutter an dem Sprachkurs zumutbar gewesen wäre. Schließlich seien Deutschkenntnisse in Wort und Schrift eine unerlässliche Voraussetzung, um auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.