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Hartz IV: Brille vom Amt

Brille

Für eine Brille ist das Jobcenter grundsätzlich nicht zuständig sondern die Krankenkasse. Hartz IV Bezieher, die Brillen mit Spezialgläsern benötigen, sind aufgeschmissen, da sie den Betrag, der den Krankenkassenanteil übersteigt, selbst aus dem Regelsatz schultern müssen. Gerade bei Spezialgläsern können hier schnell ein paar Hundert Euro zusammenkommen, die aus eigener Tasche bewältigt werden müssen. Unter Umständen können Menschen dennoch einen Zuschuss für die Brille erhalten, der über die Kassenleistungen hinausgeht, wie das Sozialgericht Oldenburg entschied.

Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, dass die Brille nicht ausschließlich dem Ausgleich der Augenschwäche sondern auch zur Orientierung und zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft notwendig ist. Zuständig für diesen Antrag ist jedoch nicht das Jobcenter sondern das Sozialamt. Dabei können nicht nur Sozialhilfeempfänger die Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX beantragen, sondern auch Hartz IV Bezieher und andere Sozialleistungsempfänger.

Im Rahmen der Vorschriften des SGB IX wird die Eingliederungshilfe als Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen geregelt, daraus geht hervor, dass prinzipiell erst einmal eine Behinderung vorliegen muss. Die Definition der Behinderung selbst findet sich im § 2 SGB IX. Dieser Fall liegt bei Menschen vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und damit die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt wird. Eine Schwerbehinderung (ab GdB 50 mit Schwerbehindertenausweis) muss nicht vorliegen!

Sozialamt muss Zuschuss zur Brille zahlen

Das Sozialgericht Oldenburg hat mit Az. S 22 SO 166/ 12 ER das örtliche Sozialamt mit dem Erlass einer einstweiliger Anordnung dazu verpflichtet, vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung die Kosten für zwei Brillengläser nach Abzug des Kassenanteils zu übernehmen.

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