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Hartz IV Beziehern kann nächtlicher Fußweg durch Industriegebiet zugemutet werden

Zumutbarkeit Hartz 4Eine Hartz IV Bezieherin kann ein Arbeitsangebot nicht nur aus dem Grund ablehnen, weil sie Angst davor hat, einen ca. 2,7 km langen, nächtlichen Fußweg durch ein Industriegebiet zurückzulegen. Die Hilfebedürftige aus Bad Kreuznach hatte vom Jobcenter ein Jobangebot in einer Wäscherei erhalten, bei der die Nachtschicht um 22 Uhr endet. Auf die Ablehnung des Jobangebots reagierte das Jobcenter mit Leistungskürzungen, weil es den nächtlichen Fußweg durch das Industriegebiet für zumutbar hält. Auch der Gang vor das Sozialgericht brachte keinen Erfolg, bestätigte nur die Vorgehensweise des Jobcenters.

Sozialgericht: Tätigkeitsaufnahme ist zumutbar

Die Leistungsempfängerin nahm die Tätigkeit nicht auf, da sie sich nicht traute, den nächtlichen Fußweg durch das Industriegebiet von Bad Kreuznach zurückzulegen. Da nach 20 Uhr keine Busse mehr fahren und die Schichten bis 22 Uhr gehen, hätte sie keine andere Möglichkeit, in die 2,7 km entfernte Wohnung zu kommen, da sie weder eine Auto noch ein Fahrrad besitzt.

Einen wichtigen Grund zur Verweigerung der Arbeitsaufnahme konnte das zuständige Jobcenter nicht erkennen und kürzte die monatlichen Leistungen der Frau.

Der Widerspruch und das Verfahren vor dem Sozialgericht Mainz brachten ebenfalls keinen Erfolg für die Hartz IV Bezieherin. Das Gericht bestätigte die Annahme der Leistungsbehörde, dass der Klägerin die Arbeitsaufnahme durchaus zumutbar gewesen wäre, womit sie ihre Hilfebedürftigkeit verringert hätte. Nach Ansicht der Richter sei weder der Fußweg in seiner Länge von 2,7 km noch die Gefährlichkeit als unzumutbar einzustufen, da er auf einer noch durchaus beleuchteten Hauptstraße mit Geschäften zurückgelegt werden kann.

Wenn sich die Leistungempfängerin nicht traute, den nächtlichen Fußweg selbst zurückzulegen, hätte sie prüfen müssen, ob die Möglichkeit eines gemeinsamen Heimwegs mit anderen Wäscherei-Mitarbeitern bestehe. Auch hätte sie sich um eine Fahrgemeinschaft bemühen können.

SG Mainz, Az. S 10 AS 1221/11 vom 11.04.2013

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