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LSG bestätigt: Kein Elterngeld für Hartz IV Empfänger

Eltern, die Im Bezug von Sozialleistungen wie Hartz IV stehen, haben keinen Anspruch darauf, das Elterngeld zusätzlich zu den Sozialleistungen zu erhalten. Gleiches gilt auch für Kindergeld und Unterhalt/ Unterhaltsvorschuss. Diese werden in voller Höhe mit den Regelleistungen verrechnet. So entschied auch das LSG Rheinland-Pfalz mit seiner jüngsten Entscheidung zum Elterngeld, welches seit dem 01.01.2011, vollständig auf die Hartz IV Leistungen angerechnet wird. Für Zeiträume davor war zumindest der Sockelbetrag von 300 Euro monatlich anrechnungsfrei.

Zunächst wandten sich die Kläger mit ihrem Begehren an das Sozialgericht Koblenz und scheiterten. Sie forderten den ursprünglichen, anrechnungsfreien Betrag von 300 Euro monatlich weiter freizustellen. Als Begründung nannten sie, dass die Anrechnung des Elterngeldes auf die Hartz IV Leistungen den Sinn und Zweck der Leistungen für Kinder verfehle. Weiter führten sie aus, dass die Anrechnung des Sockelbetrages von 300 Euro (Mindestsatz) verfassungswidrig sei und Bezieher von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuche ungerechtfertigt benachteilige.

Wie die Vorinstanz, so entschied auch das LSG Rheinland-Pfalz gegen den Kläger und berief sich dabei auf das ab dem 01.01.2011 geltende Recht. Elterngeld sei den Regelungen des Kindergeldes gleichgestellt und dürfe in voller Höhe, abzüglich einer Versicherungspauschale, als Einkommen angerechnet werden.

Bis einschließlich 2010 war die Anrechnung im § 11 Abs. 3a SGB II geregelt. Dort hieß es, dass der 300 Euro übersteigende Betrag vollständig anrechenbar sei – aber eben diese 300 Euro nicht. Seit der Gesetzesändeurng 2011 ist der Abs. 3a SGB II vollständig weggefallen. Stattdessen wurde auch § 10 BEEG modifiziert. Zwar ist vermerkt, Elterngeld bleibe bis zur Höhe von 300 Euro auf andere Sozialleistungen anrechnungsfrei. Hier wurde aber ein neuer Absatz 5 eingefügt, der Bezieher von Hartz IV etc. mit den Worten „Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes. “ wieder von der Leistung ausschließt.

Wie auch das Sozialgericht konnte das LSG keine verfassungswidrige Handlung in der Neuregelung sehen und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Nach Ansicht des 6. Senats sei hier keine Benachteiligung zu erkennen, da die Bedürfnisse sowohl des Kindes als auch des betreuenden Elternteils durch die Regelleistung sowie möglicher Mehrbedarfe abgedeckt seien und dem Elternteil keine Erwerbstätigkeit zugemutet werde.

Die Richter stellten klar, dass der Grundgedanke des Elterngeldes ein Anreiz war, die Kindesbetreuung zu Gunsten einer Erwerbstätigkeit zu unterbrechen. Eben diese Erwerbstätigkeit sei Hartz IV Empfängern nicht möglich, weshalb sie, auch nicht teilweise, keinen Anspruch auf das Elterngeld haben. Aus Sicht des 6. Senats des LSG ist diese Entscheidung „sachlich gerechtfertigt und die Gesetzesänderung, die mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtsverhältnisse eingegriffen hat, genügt dem rechtsstaatlichen Vertrauensprinzip.“

LSG Rheinland-Pfalz: Az.: L 6 AS 623/11

Bildquelle: Kletr/ bigstockphoto.com

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