Das Bay. Landessozialgericht hat in einem Verfahren entscheiden, dass der Leistungsträger keinen Rückforderungsanspruch gegen den Vermieter hat, wenn die Miete direkt durch den Leistungsträger an den Vermieter überwiesen wird und es zu einer Überzahlung kommt. Im vorliegenden Fall hatte das Jobcenter weiter die Miete überwiesen, obwohl der Hartz IV Empfänger bereits aus der Wohnung ausgezogen war. Nun forderte es sich Mietzahlung des noch bestehenden Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zurück und berief sich dabei darauf, dass die Bedarf des Hartz IV Empfängers durch den Auszug entfallen ist.
Der Argumentation des Jobcenters folgte das Bay. Landessozialgericht nicht und stellte klar, dass die Direktzahlung des Amtes keine eigene Leistungsbeziehung zwischen Jobcenter und Vermieter begründe. Daraus resultiert, dass das Jobcenter keinen eigenen Rechtsanspruch auf die Rückzahlung seitens des Vermieters hat, wodurch es auch keinen Verwaltungsakt mit Rückzahlungsverpflichtung erlassen kann.
Damit lässt das LSG die Gefahren einer möglichen Überzahlung bei Direktüberweisung beim Jobcenter. Ansonsten wären Vermieter bei Entfall eines Leistungsanspruch für Unterkunft und Heizung dem Risiko einer Rückzahlung ausgesetzt.
Bay. Landessozialgericht vom 21.01.2013 Az. L 7 AS 381/12
Das Jobcenter hat gegen das Urteil des LSG Revision vor dem Bundessozialgericht eingelegt (B 14 AS 15/13 R).