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Mehr Hartz IV bei temporärer Bedarfsgemeinschaft

Mutter mit Kind

Getrennt lebende Elternteile im Hartz IV Bezug, bei denen sich die Kinder nur zeitweise aufhalten, können im Rahmen der temporären Bedarfsgemeinschaft einen höheren Anspruch auf Hartz IV vom Jobcenter haben. Dabei muss das Amt für die Tage, die sich die Kinder beim hilfebdedürftigen Elternteil aufhalten, zusätzlich tageweise die Leistungen für Kinder erbringen. Die temporäre Bedarfsgemeinschaft liegt nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dann vor, wenn sich das Kind pro Kalendertag überwiegend, also mehr als 12 Stunden aufhalte.

Höhere Leistungen bei zeitweiser Bedarfsgemeinschaft

Die Berechnung der Leistungen bei der temporären Bedarfsgemeinschaft ergibt sich aus § 41 Abs. 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift müssen Leistungen (in diesem Fall maßgeblicher Regelsatz für erwerbsfähige und Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Kinder) tageweise erbracht werden. Hier ein Auszug:

“ Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. Die Leistungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden. […] „

Für Kinder besteht kalendertäglich folgender Anspruch auf Leistungen:

Bedarfe Übersicht (ab 01.01.2013)

Bedarf für monatlich kalendertäglich (1/30) % vom Regelsatz
Kinder 0 bis 5 Jahren 224 € 7,47 € 60%
Kinder von 6 bis 13 Jahren 255 € 8,50 € 70%
Kinder 14 bis 17 Jahre 289 € 9,63 € 80%

Halten sich also Kinder im Rahmen des Umgangsrechts beim hilfebedürftigen Hartz IV Empfänger auf (bspw. Wochenenden, Schulferien, weitere Besuchstage etc.), so kann dieser für jeden Tag, an dem die Aufenthaltsdauer mehr als 12 Stunden beträgt, auf Antrag zusätzliche Leistungen erhalten.

Keine Anrechnung von Einkommen beim Kind

Grundsätzlich werden Leistungen wie Kindergeld, Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss als Einkommen des Kindes gewertet und mindern die Leistungen. Bei der temporären Bedarfsgemeinschaft kommt es nicht zur Anrechnung eben dieser genannten Einkünfte.

Das SG Mainz hatte beispielsweise folgenden Fall: Die Kinder lebten überwiegend beim Vater, der auch Kindergeld und Unterhaltsvorschuss für diese erhielt, eine Weiterleitung aber verweigerte. Regelmäßig besuchten die Kinder die Mutter und übernachteten auch bei ihr. Da das Einkommen aus Kindergeld und Unterhaltsvorschuss den Kindern mangels Weiterleitung des Vaters nicht zur Verfügung stehe, verbiete sich eine Anrechnung auf die Leistungen. (S 3 AS 312/11)

Weitere Urteile zur temporären Bedarfsgemeinschaft

  • LSG Nordrhein-Westfalen Az. L 7 AS 119/08 vom 20.02.2011
  • BSG Az. 14 AS 75/08 R vom 02.07.2009

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