Getrennt lebende Elternteile im Hartz IV Bezug, bei denen sich die Kinder nur zeitweise aufhalten, können im Rahmen der temporären Bedarfsgemeinschaft einen höheren Anspruch auf Hartz IV vom Jobcenter haben. Dabei muss das Amt für die Tage, die sich die Kinder beim hilfebdedürftigen Elternteil aufhalten, zusätzlich tageweise die Leistungen für Kinder erbringen. Die temporäre Bedarfsgemeinschaft liegt nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dann vor, wenn sich das Kind pro Kalendertag überwiegend, also mehr als 12 Stunden aufhalte.
Höhere Leistungen bei zeitweiser Bedarfsgemeinschaft
Die Berechnung der Leistungen bei der temporären Bedarfsgemeinschaft ergibt sich aus § 41 Abs. 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift müssen Leistungen (in diesem Fall maßgeblicher Regelsatz für erwerbsfähige und Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Kinder) tageweise erbracht werden. Hier ein Auszug:
Für Kinder besteht kalendertäglich folgender Anspruch auf Leistungen:
Bedarfe Übersicht (ab 01.01.2013)
Bedarf für | monatlich | kalendertäglich (1/30) | % vom Regelsatz |
Kinder 0 bis 5 Jahren | 224 € | 7,47 € | 60% |
Kinder von 6 bis 13 Jahren | 255 € | 8,50 € | 70% |
Kinder 14 bis 17 Jahre | 289 € | 9,63 € | 80% |
Halten sich also Kinder im Rahmen des Umgangsrechts beim hilfebedürftigen Hartz IV Empfänger auf (bspw. Wochenenden, Schulferien, weitere Besuchstage etc.), so kann dieser für jeden Tag, an dem die Aufenthaltsdauer mehr als 12 Stunden beträgt, auf Antrag zusätzliche Leistungen erhalten.
Keine Anrechnung von Einkommen beim Kind
Grundsätzlich werden Leistungen wie Kindergeld, Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss als Einkommen des Kindes gewertet und mindern die Leistungen. Bei der temporären Bedarfsgemeinschaft kommt es nicht zur Anrechnung eben dieser genannten Einkünfte.
Das SG Mainz hatte beispielsweise folgenden Fall: Die Kinder lebten überwiegend beim Vater, der auch Kindergeld und Unterhaltsvorschuss für diese erhielt, eine Weiterleitung aber verweigerte. Regelmäßig besuchten die Kinder die Mutter und übernachteten auch bei ihr. Da das Einkommen aus Kindergeld und Unterhaltsvorschuss den Kindern mangels Weiterleitung des Vaters nicht zur Verfügung stehe, verbiete sich eine Anrechnung auf die Leistungen. (S 3 AS 312/11)
Weitere Urteile zur temporären Bedarfsgemeinschaft
- LSG Nordrhein-Westfalen Az. L 7 AS 119/08 vom 20.02.2011
- BSG Az. 14 AS 75/08 R vom 02.07.2009
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