Auch wenn die Arbeitsagentur nicht zuständig ist, muss sie Anträge rechtzeitig an die entsprechenden Stellen weiterreichen, ansonsten muss die Leistungsbehörde die Kosten übernehmen. Dies geht aus einem gestern veröffentlichten Urteil des LSG Hessen hervor (Az. L 6 AL 160/09). Im zugrunde liegenden Fall beantragte eine schwerhörige Frau bei der Arbeitsagentur für Arbeit Leistungen zur Teilhabe in Form einer Kostenübernahme für ein Hörgerät, welches sie zur Ausübung ihres Berufes als Sozialversicherungsfachangestellte benötige.
Allerdings hielt sich die Arbeitsagentur für nicht zuständig und leitete den am 11.04.2007 gestellten Antrag, in diesem Fall an die Krankenkasse, nicht weiter. Erst zwei Monate später teilte die Arbeitsagentur der Antragstellerin mit, dass ein Hörgerät nicht in den Bereich der beruflichen sondern der medizinischen Rehabilitation fiele. Demzufolge sei die Krankenkasse der Antragstellerin zuständig. Gemäß § 14 SGB IX hat der Träger, bei dem die Leistungen beantragt werden die Pflicht, auch bei Unzuständigkeit, den Antrag weiterzuleiten. Die Antragstellerin klagte gegen die Agentur für Arbeit und bekam Recht zugesprochen.
Die Darmstädter Richter hatten dahingehend keine Einwände der Arbeitsagentur, dass es sich um eine medizinische anstatt einer beruflichen Rehabilitation handelt. Dennoch verurteilten sie das Jobcenter zur Kostenübernahme für das Hörgerät, da es den entsprechenden Antrag nicht fristgerecht weitergeleitet habe. Darüberhinaus muss die Arbeitsagentur die notwendigen außergerichtlichen Kosten an die Klägerin erstatten.
Diese Entscheidung dürfte auch für andere Belange der medizinischen Grundversorgung sein, so beispielsweise auch zur Übernahme von Brillen etc., wenn der Antrag bei der Arbeitsagentur für Arbeit anstatt bei der Krankenkasse eingereicht wird. Allerdings sieht Hartz IV die Übernahme von Brillen nicht vor, diese Kosten können ggfls. als Darlehen beantragt werden.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Vorinstanz: Sozialgericht Kassel – Az. S 3 AL 43/08