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Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit von Hartz IV Empfängern

Auftrag Zweifel Arbeitsunfähigkeit Hartz IVAls gestern bekannt wurde, dass von Bundesagentur für Arbeit (BA) ein Weisungspapier vorliegt, welches Kriterien zum Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit von Hartz IV Empfängern enthält, sorgte dies für erhebliche Unruhe bei den Betroffenen. Schließlich ist dies auch ein Schritt in die Privatsphäre zwischen Arzt und Patient. Ursprünglich berichtete die Bild Zeitung über ein siebenseitiges, internes Weisungspapier, nach dem die Jobcenter die Krankschreibung bei begründetem Verdacht näher überprüfen sollen. Dies geht soweit, dass auch der MDK zu Hausbesuchen bei kranken Hartz IV Leistungsbeziehern vorstellig werden kann.

Im vergangenen Monat waren rund 68.000 Hartz IV Bezieher auf Krankenschein arbeitsunfähig bescheinigt. Von diesen würde nun jeder Leistungsempfänger, der in den Kriterienkatalog fällt, automatisch „verdächtigt“. Allerdings gab eine Sprecherin der BA bekannt, dass die nähere Überprüfung von bestimmten Krankheitsfällen nichts mit dem hohen Krankenstand (Höchststand seit Januar 2012) zu tun hat.

Anweisungen zu § 56 SGB II

In den Fokus der Medien ist die neue Fachliche Anweisung zum § 56 SGB II geraten. Hier ein Screenshot der Seite der BA:

Anweisungen 56 SGB II

Das entsprechende siebenseitige Papier kann hier eingesehen werden:

Ob nun eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder nicht, entscheidet bei begründeten Zweifeln der MDK. Entweder nach Aktenlage oder bei den angesprochenen Hausbesuchen. Für den Fall, dass der MDK zu Ungunsten des Hartz IV Leistungsbeziehers entscheidet, drohen Sanktionen in Form von Kürzungen des Regelsatzes.

Zu beachten ist, dass weder die Agentur für Arbeit noch die Jobcenter die Überprüfung vornehmen. Dies obliegt alleine dem MDK der Krankenkassen. Allerdings wird zunächst durch das zuständige Jobcenter ein entsprechender Überprüfungsantrag an den MDK gestellt, siehe hier:

Auftragsformular an die Krankenkasse

Leistungsempfänger müssen sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten den Untersuchungen des MDK stellen.

Für die Untersuchung stellt der MDK dann 130 Euro bis 260 Euro in Rechnung – je nachdem, ob nach Aktenlage oder durch Hausbesuch entschieden werden kann. Damit kostet eine solche Untersuchung ein- bis zwei Drittel des monatlichen Regelsatzes von  Euro. Hierfür verwendet die Behörde eine vorformulierten Auszahlungsauftrag.

Prävention oder Schikane?

Nach Ansicht der BA handelt es sich bei diesem Vorgehen um präventive Maßnahmen. Allerdings wird dies bei den betroffenen Leistungsempfängern eher gegenteilig angesehen, nämlich als Schikane. Ein weiterer Schritt der Druckausübung und der Maßregelung von Hilfebedürftigen. Mittlerweile ist bekannt, dass Arbeitslosigkeit und Armut krank machen, damit erhöhen die Jobcenter abermals den Druck.