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Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen ab 01. Juli 2013

Am gestrigen Montag wurden im Bundesgesetzblatt die neuen Pfändungsfreigrenzen, die ab 01. Juli 2013 für Arbeitseinkommen gelten, verkündet. Letztmalig wurden die Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2011 erhöht, so dass nach nunmehr zwei Jahren die nächste Erhöhung kommt. Dabei orientieren sich die Grenzen an der Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum. Da sich der Grundfreibetrag um 1,57 Prozent erhöht hat, ist eine Anpassung notwendig. Mit dem Pfändungsschutz soll sichergestellt werden, dass der Schuldner bei einer Pfändung sein Existenzminimum sicherstellt und seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nachkommen kann.

Entwicklung der Pfändungsfreigrenzen (monatlich)

für bis 30.06.2013 ab 01.07.2013
Alleinstehende 1.028,89 € 1.045,04 €
zusätzlich für einen Unterhaltsgläubiger 387,22 € 393,30 €
zusätzlich für zweiten bis fünften Unterhaltsgläubiger 215,73 € 219,12 €
höchster Grundpfändungsbetrag 2.279,03 € 2.314,82 €

Bei höherem Arbeitseinkommen erhöhen sich die Pfändungsgrenzen.

Die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen hat auch Auswirkungen auf das Pfändungsschutzkonto (kurz P-Konto), da sich natürlich auch diese Beträge automatisch ab Sommer dieses Jahres erhöhen. Bereits im Jahr 2011 hat die Agentur für Arbeit für Hartz IV Empfänger, die eine Kontopfändung befürchten, das P-Konto empfohlen, da dies nun der einzige Schutz ist, Sozialleistungen vor einer Kontopfändung zu schützen.

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