Das Bundessozialgericht in Kassel hatte sich heute mit der Klage einer Delmenhorster Familie zu beschäftigten, die bemängelten, dass der Hartz IV Satz nach dem 01.01.2011 nicht verfassungsgemäß ermittelt und damit zu niedrig sei. Mit dieser Einschätzung ist die Familie mit dem zum Ermittlungszeitpunkt zweijährigen Kind bereits vor dem Sozialgericht Oldenburg gescheitert – und heute ebenfalls vor dem höchsten deutschen Sozialgericht. Nach Ansicht des 4. Senats des Bundessozialgerichts liege „keine Verletzung des hier fraglichen Grundrechts“ vor.Im Streitfall gegen das Jobcenter Delmenhorst ging es darum, dass die Familie im Leistungszeitraum von Mai bis Oktober 2011 monatliche Hartz IV Leistungen in Höhe von 1.182 Euro, inkl. der Kosten der Unterkunft erhielt. Auf das Kind entfielen 215 Euro, abzüglich des Kindergeldes. Gegen die Ermittlung der Höhe der Regelleistungen klagte die Familie. Ihr Anwalt sagte, dass er nicht erkennen könne, dass der Bedarf für Kinder wie bereits mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (Az. 1 BvL 1/09, BVerfGE 125, 175) gefordert, ermittelt worden wäre. Die Kläger führten an, dass die Neuberechnung der Hartz IV Sätze den Anforderungen des Urteils des BVG im Zusammenhang mit Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG nicht genüge.
Dem widersprachen heute die obersten Sozialrichter und schlossen sich ihren Vorrednern des Sozialgerichts Oldenburg an. Die Grundrechte der Familie werden nicht verletzt, somit stehen ihnen auch keine höheren Leistungen zu.
Der Anwalt der Familie teilte mit, dass er seinen Mandanten raten werde, eine Verfassungsbeschwerde einzurechen.
Urteil des BSG: Az. B 4 AS 12/12 R vom 28.03.2013